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BVerwG: Verbot des Regionalverbands „Gremium Motorcycle Club (MC) Sachsen“ bestätigt

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Das Verbot des Regionalverbands „Gremium Motorcycle Club (MC) Sachsen“ und der vier ihm angehörenden Ortsgruppen („Chapter“) ist rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 7. Januar 2016 entschieden.

Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 wurde der Regionalverband einschließlich der ihm als Teilorganisationen angehörenden Chapter Dresden, Chemnitz, Plauen und Nomads Eastside sowie einer Supporterorganisation („Härte Plauen“) aufgelöst und verboten. Das Vereinsverbot wurde damit begründet, dass der Hauptzweck des Regionalverbands und seiner Teilorganisationen nicht in der kameradschaftlichen Pflege des Motorsports, sondern in der gewalttätigen Gebiets- und Machtentfaltung und in der strafrechtswidrigen Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Organisationen in seinem Einflussgebiet liege. Hiergegen haben die verbotenen Organisationen vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben, das bei Vereinsverboten durch das Bundesministerium des Innern erst- und letztinstanzlich zuständig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Bundesministerium des Innern ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem innerhalb des „Gremium MC Germany“ als „Region Sachsen“ bezeichneten Regionalverband nach den Vorgaben der Satzung des „Gremium MC Germany“ und ihrer Umsetzung in der Region Sachsen um einen Verein i.S.d. Vereinsgesetzes handelt. Dem steht nicht entgegen, dass in der Region entgegen der Satzung nur sporadisch Präsidententreffen stattgefunden haben und kein Regionalsprecher gewählt worden ist. Denn die Mitglieder der der Region angehörenden Chapter haben sich faktisch der Autorität des Präsidenten des Führungschapters Dresden unterworfen, der die Sprecherfunktion für den Regionalverband ausgeübt hat. Der Regionalverband erfüllt auch den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit, da seine Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des ihn beherrschenden Präsidenten des Führungschapters Dresden im Zusammenhang mit einem von Mitgliedern der Kläger gemeinsam versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen in der Nacht vom 30. auf den 31. Dezember 2011. Durch diese Tat sollte ein vorangegangener Angriff von Mitgliedern des rivalisierenden „Hells Angels MC“ auf ein eigenes Mitglied gerächt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist diese Tat dem Regionalverband zuzurechnen und prägt seinen Charakter, weil er sich nach der Tat von dieser nicht glaubhaft distanziert hat. Er hat es im Gegenteil zugelassen, dass Vereinsmitglieder wegen ihrer Tatbeteiligung durch Verleihung eines Amtes bzw. einer Auszeichnung („No Mercy-Patch“) belohnt wurden.

In einem weiteren Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2016 – BVerwG 1 A 2.15 – entschieden, dass sich das Verbot hier zu Recht auch auf die Supporterorganisation „Härte Plauen“ erstreckt.

BVerwG, Pressemitteilung v. 14.01.2016 zu dem U. v. 13.01.2016 (1 A 2.15) und dem U. v. 07.01.2016 (1 A 3.15)

Redaktionelle Hinweise: Zu weiteren Meldungen im Kontext „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ vgl. hier. Zu Meldungen im Kontext „Vereinsverbot“ vgl. hier.