Gesetzgebung

Staatskanzlei: Kabinett billigt Entwurf eines Bayerischen Integrationsgesetzes

©pixelkorn - stock.adobe.com

Staatskanzleiminister Huber: „Fördern und Fordern: gelingende Integration entscheidende Zukunftsaufgabe für unsere Gesellschaft“ / Integrationsministerin Müller „Bayerisches Integrationsgesetz verankert Rahmen und Ziele bayerischer Integrationspolitik / Integrationsbereitschaft sowie Achtung unserer Werteordnung und Leitkultur im Mittelpunkt“

Der Ministerrat hat heute in erster Beratung auf Vorschlag von Integrationsministerin Emilia Müller und Staatskanzleiminister Dr. Marcel Huber den Entwurf eines Bayerischen Integrationsgesetzes beschlossen. Er beruht auf dem Grundsatz des Förderns und Forderns.

Staatsminister Dr. Huber: „Bayern ist das Land der gelingenden Integration und das soll auch so bleiben! Die erfolgreiche Integration der dauerhaft bleibeberechtigten Migranten ist eine entscheidende Zukunftsaufgabe für unsere Gesellschaft.“

Integrationsministerin Müller: „Die große Zahl der Menschen, die zu uns nach Bayern kommen und dauerhaft hier bleiben, macht ein Bayerisches Integrationsgesetz erforderlich. Das Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft und sozialer Erfahrung sowie mit verschiedenen ethnischen, kulturellen und religiösen Prägungen braucht Regeln. Regeln, die alle kennen, die für alle gelten und die von allen als nicht verhandelbar anerkannt werden. Deshalb haben wir das Bekenntnis zur Leitkultur, also zur identitätsbildenden Prägung unseres Landes, auch als Präambel an den Anfang des Gesetzes gestellt.“

Staatskanzleiminister Huber: „Wer in Bayern dauerhaft leben will, muss ‚Ja‘ zu unserem Wertekanon aus Grundgesetz und Bayerischer Verfassung sagen. Und wer unsere Rechts- und Werteordnung missachtet, unsere Toleranz und Solidarität auszunutzen versucht oder zu Hass und Intoleranz aufruft, dem treten wir mit Sanktionen wehrhaft entgegen. So etwas hat in unserer Gesellschaft keinen Platz.“

Mit dem Entwurf des Bayerischen Integrationsgesetzes bekennt sich Bayern zu seiner Verantwortung und bietet Hilfe und Unterstützung zur Integration, verlangt zugleich jedoch den aktiven Integrationswillen der Migranten. Neben der Leitkultur und dem Grundsatz des Förderns und Forderns enthält das Gesetz u. a. folgende Themen:

  1. Das Erlernen der deutschen Sprache:
    Nur wer deutsch spricht, kann sich vollwertig in die Gesellschaft integrieren und erfolgreich am Arbeitsleben teilhaben. Deshalb wird beim Spracherwerb möglichst frühzeitig angesetzt. Bereits im 5. Lebensjahr sollen die Deutschkenntnisse der Kinder überprüft werden. Wenn nötig, wird ein Vorkurs Deutsch angeboten. Eltern, die sich der Sprachstandserhebung ihres Kindes verweigern, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem gilt: Wer lange genug Zeit hatte, Deutsch zu lernen, es aber nicht getan hat, der muss künftig einen Dolmetscher selbst zahlen, wenn er im behördlichen Verkehr noch einen braucht.
  2. Landesleistungen:
    Sie erhält künftig nur, wer sich eindeutig identifizieren lässt, z. B. über seinen Pass. Einem missbräuchlich mehrfachen Leistungsbezug aufgrund Mehrfachidentitäten soll so wirksam begegnet werden.
  3. Eine ausgewogene Siedlungs- und Bewohnerstruktur:
    Die Bildung von Ghettos soll vermieden werden. Weiter soll verhindert werden, dass einzelne Kommunen in ihrer Integrationsfähigkeit überfordert werden. Deshalb wird über die Vergabe von Sozialwohnungen künftig auch eine ‚Strukturkomponente‘ entscheiden. Danach wird neben der Dringlichkeit auch die Bewohnerstruktur im Umkreis berücksichtigt.
    Ferner ist bereits jetzt eine Verordnungsermächtigung für eine vom Bundesgesetzgeber noch zu schaffende Verteilungsmöglichkeit von anerkannten Flüchtlingen vorgesehen.
  4. Die Achtung unserer Rechts- und Werteordnung:
    Jeder muss sich an unsere Rechtsordnung halten und sie akzeptieren. Das Gesetz enthält hierzu bei Missachtung konkrete Sanktionen. So kann verpflichtend zu einem „Grundkurs“ vorgeladen werden, der mit der Rechts- und Werteordnung vertraut macht. Wer zu diesem Grundkurs nicht erscheint, bekommt ein Bußgeld.
  5. Das Verbot, die verfassungsmäßige Ordnung zu unterlaufen:
    Wenn z.B. radikale Imame die Scharia durchsetzen wollen und unsere verfassungsmäßige Ordnung bekämpfen, droht ihnen ein empfindliches Bußgeld. Denn hier geht es um die Grundfeste der staatlichen Ordnung.
  6. Öffentliche Einrichtungen:
    Die Kommunen erhalten – ausgehend von den Negativerfahrungen vieler Kommunen bei der Nutzung von Frei- und Hallenbädern – die Möglichkeit, den Zutritt zu ihren öffentlichen Einrichtungen – also Schwimmbad, Bücherei, Stadion etc. – von einer vorherigen Belehrung über die dort einzuhaltenden Regeln abhängig zu machen, wenn sie vermuten, dass diese dem Nutzer nicht bekannt sind.
  7. Der Integrationsbeauftragte und der Bayerische Integrationsrat:
    Das Gesetz verankert ausdrücklich das Amt des Integrationsbeauftragten und den Bayerischen Integrationsrat.

Integrationsministerin Müller: „Mit der Vermittlung unserer Werte schaffen wir die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Friedens in unserer Gesellschaft.“

Im Vorfeld der Ministerratsbehandlung fanden Gespräche mit dem Bayerischen Integrationsrat, der Israelitischen Kultusgemeinde und den Spitzen der Fraktionen des Bayerischen Landtags statt. Anregungen aus diesen Gesprächen sind in den Gesetzentwurf eingeflossen. Nun wird das Integrationsministerium die Verbände anhören.

Der Entwurf ist unter http://q.bayern.de/entwurf-bayerisches-integrationsgesetz im Internet abrufbar.

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 23.02.2016

Redaktioneller Hinweis: Zur Entwicklung im Kontext „Bayerisches Integrationsgesetz“ vgl. hier. (xxx)