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EuGH: EuGH bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bestimmte Sozialleistungen versagt werden dürfen

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Eine solche Versagung setzt keine individuelle Prüfung voraus

Mit seinem heutigen Urteil bekräftigt der Gerichtshof seine neuere Rechtsprechung[1], wonach ein Mitgliedstaat Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts von bestimmten Sozialleistungen (wie den deutschen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und ihre Kinder[2]) ausschließen kann.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Unionsbürger nach der „Unionsbürgerrichtlinie“[3] das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten haben, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein müssen und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen brauchen. Da die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern während dieses Zeitraums nicht verlangen dürfen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und eine persönliche Absicherung für den Krankheitsfall verfügen, erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten, zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Systeme der sozialen Sicherheit den betreffenden Unionsbürgern während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts jegliche Sozialhilfeleistungen zu verweigern.[4] Eine solche Versagung setzt nach Auffassung des Gerichtshofs keine Prüfung der persönlichen Umstände des Betreffenden voraus.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof auf Fragen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Deutschland), das einen Rechtsstreit[5] zwischen der spanischen Familie Peña-García und einem deutschen Jobcenter entscheiden muss. Das Jobcenter hatte es abgelehnt, Herrn Joel Peña Cuevas und seinem Sohn für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland Leistungen der Grundsicherung nach deutschem Recht[6] zu gewähren. Die deutschen Rechtsvorschriften sehen nämlich vor, dass Ausländer während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts grundsätzlich von diesen Leistungen ausgeschlossen sind. Herr Peña Cuevas und sein Sohn kamen Ende Juni 2012 nach Deutschland, einige Monate später als Frau García Nieto und ihre gemeinsame Tochter. Zu diesem Zeitpunkt übte Frau García-Nieto bereits eine reguläre Tätigkeit aus, wegen der sie ab Juli 2012 sozialversicherungspflichtig wurde. Ab diesem Monat bezog die Familie auch Kindergeld, und die Kinder besuchen seit Ende August die Schule.

EuGH, Pressemitteilung v. 25.02.2016 zum U. v. 25.02.2016, Rs. C-299/14 (Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen / Jovanna García-Nieto u. a.)

Redaktionelle Hinweise

Zu weiteren Meldungen im Kontext dieses Urteils vgl. hier.

Vgl. auch die Urteile des BSG v. 03.12.2015 (Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger – Sozialhilfe bei tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung).

Zu weiteren Meldungen (und Urteilen) im größeren Kontext „Freizügigkeit/Armutszuwanderung“ vgl. hier.

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[1] Urteile des Gerichtshofs vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14; siehe auch Pressemitteilung Nr. 101/15: Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen), und vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, siehe auch Pressemitteilung Nr. 146/14: Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, können von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden).

[2] Es handelt sich um Grundsicherungsleistungen nach dem deutschen Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Andere Leistungen, wie Kindergeld, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils.

[3] Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35).

[4] Diese Regel gilt nicht für Arbeitnehmer, Selbständige und Personen, denen dieser Status erhalten bleibt.

[5] Der Rechtsstreit ist aufgrund der Berufung des Jobcenters in zweiter Instanz anhängig. In erster Instanz hatte das Sozialgericht Gelsenkirchen der Klage der Familie Peña-García stattgegeben.

[6] Siehe oben Fußnote 2.