Gesetzgebung

BMI: Asylpaket II und Verschärfung des Ausweisungsrechts treten in Kraft

©pixelkorn - stock.adobe.com

Am morgigen 17. März treten das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren („Asylpaket II“) und das Gesetz zur erleichterten Ausweisung ausländischer Straftäter in Kraft.

Hierzu erklärt Bundesinnenminister de Maizière:

Mit den beiden Gesetzen sind wir weitere wichtige Schritte zur Bewältigung der Flüchtlingskrise vorangekommen. Die Botschaft ist klar: Jeder der zu uns kommt, erhält ein faires Verfahren. Jeder der keines Schutzes bedarf, muss unser Land möglichst schnell wieder verlassen. Tut er dies nicht freiwillig, muss dies auch im Wege der Abschiebung geschehen. Und wer als Flüchtling nach Deutschland kommt, hat sich wie alle anderen auch anständig und rechtstreu zu verhalten. Wer meint, sich nicht an staatliche Verteilentscheidungen halten zu müssen oder wer gar straffällig wird, muss zukünftig mit verschärften Konsequenzen rechnen.“

Das Asylpaket II enthält ein ganzes Bündel von Maßnahmen, um die Asylverfahren substanziell zu beschleunigen, Fehlanreize zu nehmen sowie um die Steuerung der Verteilung von Flüchtlingen innerhalb Deutschlands deutlich zu verbessern und zu verstetigen. Des Weiteren enthält das Gesetzespaket auch die Aussetzung des Rechtes auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre, Regelungen zur Beseitigung von Hindernissen bei Abschiebungen und die Senkung von Asylbewerberleistungen, die zudem nur noch derjenige in voller Höhe erhält, der auch wirklich die ihm zugewiesene Aufnahmeeinrichtung aufsucht. Mit dem Inkrafttreten des Asylpaketes II endet endgültig nun auch die Praxis des so genannten „Fragebogenverfahrens“: Zu allen nach Inkrafttreten des Gesetzes eingehenden Asylanträgen wird es wieder eine persönliche Anhörung geben.

Ebenfalls morgen tritt das Gesetz zur erleichterten Ausweisung ausländischer Straftäter in Kraft. Freiheits-, Jugend- oder Bewährungsstrafe können damit grundsätzlich alle Anlass für eine Ausweisung sein. Unter anderem Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begründen zukünftig ein so genanntes schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, sofern ein Ausländer hierfür zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe (gleich welcher Höhe) verurteilt wurde. Dies gilt auch, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Verschärfungen waren auch als eine Konsequenz aus den Vorfällen in der Silvesternacht in Köln und anderen Städten beschlossen werden.

BMI, Pressemitteilung v. 16.03.2016

Redaktionelle Hinweise

Beide Gesetze wurden heute im BGBl I, S. 390 bzw. S. 394 verkündet.

Zum Asylpaket II gehört ferner der Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten (§ 29a AsylG) (BR-Drs. 68/16 [PDF]), der sich als TOP 14 auf der Tagesordnung der 943. Bundesratssitzung am 18.03.2016 befindet, wobei eine kritische Stellungnahme des Bundesrats zu erwarten ist (vgl. BR-Drs. 68/1/16 [PDF]).