Aktuelles

Rezension: Ius Publicum Europaeum Bd. VI – Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa: Institutionen

©pixelkorn - stock.adobe.com

Rezension_Fotolia_91184109_S_copyright - passvon Prof. Dr. Dres. h.c. Eberhard Schmidt-Aßmann, Heidelberg

Das große, repräsentative Gemeinschaftswerk Ius Publicum Europaeum, das bereits in seinen ersten fünf Bänden die Rechtsvergleichung im Öffentlichen Recht auf eine neue Stufe gehoben hat, wendet sich mit dem jetzt vorgelegten sechsten Band einer für den europäischen Rechtsraum zentralen Institution zu: der Verfassungsgerichtsbarkeit. Dass das ein akademisch anspruchsvolles, darüber hinaus aber auch ein für die politische Praxis eminent wichtiges Thema ist, zeigt schon der Blick in die Medien, in denen verfassungsgerichtliche Verfahren (unter Einschluss der Verfahren vor den Europäischen Gerichtshöfen in Luxemburg und Straßburg) heute eine erhebliche Aufmerksamkeit finden. „Die inzwischen systemrelevante Interaktion aller Gerichte des europäischen Rechtsraums verlangt solides gegenseitiges Wissen, etwa bei der Verarbeitung von Entscheidungen anderer Institutionen“, schreiben die Herausgeber in ihrem Einleitungsbeitrag. Der Vermittlung dieses Wissens in einer für die akademische wie für die praktische Arbeit gleichermaßen hilfreichen Weise soll das Werk dienen.

Dabei wird ein weiter Begriff von Verfassungsgerichtsbarkeit zugrunde gelegt, der nicht nur diejenigen Länder erfasst, die wie Deutschland über eigenständige Verfassungsgerichte verfügen, sondern auch die Staaten, in denen verfassungsrechtliche Fragen letztverbindlich von den für Rechtsstreitigkeiten auch sonst zuständigen (obersten) Gerichtshöfen entschieden werden. Das sind in der Europäischen Union immerhin neun Mitgliedstaaten, darunter Dänemark, Schweden, Finnland und das Vereinigte Königreich.

Das Forschungskonzept des Werkes ist an der Idee des „Verfassungsgerichtsverbundes“ ausgerichtet und verpflichtet die Autoren der folgenden Landesberichte darauf, ihre Ausführungen so anzulegen, dass vergleichende Feststellungen möglich werden, also deskriptiv und analytisch zu arbeiten. Dazu wird den Autoren ein viergliedriges Darstellungsraster vorgegeben: In einem erstem Abschnitt soll die historische Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit erörtert werden. Ein zweiter Abschnitt ist organisatorisch-prozedural ausgerichtet; er soll den Status des Verfassungsgerichts und seiner Richter vorstellen und vor allem die typischen verfassungsgerichtlichen Verfahren (vor allem also Normenkontrollen, Organstreit-, Wahlprüfungs-, Verfassungsbeschwerdeverfahren) darstellen. Ein weiterer Abschnitt ist den Funktionen der Verfassungsgerichtsbarkeit mit ihrem Verhältnis zu den anderen Staatsorganen und zu den (Fach-)Gerichtsbarkeiten gewidmet, während der letzte (vierte) Abschnitt die öffentliche Wahrnehmung der Verfassungsgerichtsbarkeit, ihre Rolle in der Medienberichterstattung und ihre Beziehungen zur (Staats-)Rechtswissenschaft thematisieren soll. Insgesamt steht hinter diesem Raster ein multidisziplinärer Forschungsansatz, der der Verfassungsgerichtsbarkeit als einer historisch gewachsenen, politisch agierenden Institution gerecht wird, ohne die prägende Kraft der verfassungs- und prozessrechtlichen Dogmatik und der juristischen Methodenlehre zu unterschätzen.

Damit ist der Rahmen für die folgenden 14 Landesberichte abgesteckt. Zwölf Berichte beschäftigen sich mit der Verfassungsgerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten der EU: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Spanien, Ungarn und das Vereinigte Königreich. Der Unionsraum ist damit zwar nicht flächendeckend erfasst. Vielmehr musste wie bei den voraufgehenden IPE-Bänden auch, schon um das Werk in seinem Umfang beherrschbar zu halten, ausgewählt werden. Der dabei auftretenden Schwierigkeiten der Grenzziehung waren sich die Herausgeber bewusst und haben sie überzeugend gelöst. Die ausgewählten Länder bieten ein reiches und repräsentatives Spektrum unterschiedlicher Organisations- und Strukturtypen von Verfassungsgerichtsbarkeiten.

Aus der Informationsfülle einzelne Beiträge oder einzelne Themen aufzugreifen und sie zu diskutieren, wäre im Rahmen einer kurzen Buchanzeige wie der vorliegenden nahezu unmöglich und soll daher unterbleiben. Nur einige Richtungen seien angedeutet, aus denen man sich den Beiträgen nähern kann: Ginge es um die Vorbildwirkung eines bestimmten Landesmodells für andere Staaten, so verdiente früh schon Österreich (Grabenwarter) und später Deutschland (Farahat) besonderes Interesse. Ginge es um die Beobachtung, wie alte Verfassungsstaaten sich ganz bewusst erst spät zur Einführung von Formen der Verfassungsgerichtsbarkeit entschlossen haben, so wären die Berichte zu Frankreich (Jouanjan) und Belgien (Behrendt) besonders herauszustellen. Ginge es um die Rolle der Verfassungsgerichtsbarkeit in Zeiten radikaler Transformation, so wären Spanien (Requejo Pagés) und Portugal (Amaral/Pereira) sowie phasenverschoben Polen (Tuleja) und Ungarn (Sólyom) von besonderem Interesse; aber auch Italien (Bifulco/Paris), das etwa gleichzeitig mit Deutschland eine heute breit akzeptierte Verfassungsgerichtsbarkeit aufgebaut hat, verdient hier Aufmerksamkeit. Wer ganz aktuelle Bezüge sucht, wird im polnischen Beitrag mit besonderer Sympathie die Ausführungen zur Funktion des Verfassungsgerichtshofs als „Verfassungshüter“ und zu seiner „aktiven Rolle gegenüber dem Gesetzgeber“ lesen. Die eigenen Erkenntnisinteressen werden den ersten Zugriff des Lesers auf das Werk bestimmen. So unterschiedlich diese sein mögen, enttäuscht wird er nicht.

Lob verdient die herausgeberische Entscheidung, nicht nur die Schweiz (Biaggini), sondern auch die USA (Quint) einzubeziehen. Die Bedeutung der Schweiz „in Sachen Verfassungsgerichtsbarkeit“ wird im Schrifttum oft nicht hinreichend erfasst; umso mehr ist es veranlasst, an die verfassungsgerichtlichen Funktionen des 1848 geschaffenen Bundesgerichts und an die ihm anvertraute Staatsrechtliche Beschwerde, eine frühe Form der Verfassungsbeschwerde, zu erinnern. Die Einbeziehung der USA rechtfertigt sich schon wegen der vielfältigen Austauschbeziehungen, die transatlantisches Verfassungsdenken in den letzten drei Jahrhunderten ausgemacht haben: die Einflüsse der europäischen Aufklärung und ihre eigenständige amerikanische Ausformung, besonders präsent in einem Supreme Court, der 1803 wenige Jahre nach seiner Gründung mit der Durchsetzung des richterlichen Prüfungsrechts (judicial review) eine der wirkmächtigsten Instrumente eines Verfassungsgerichts geschaffen hat. Peter Quint zeichnet die Entwicklung präzise nach und analysiert die unterschiedlichen Reaktionen, die das amerikanische Modell in anderen Ländern hervorrief und die von der Rezeption bis zu entschiedener Zurückweisung reichten. Deutschland ist mit der Schaffung einer eigenständigen Verfassungsgerichtsbarkeit zwar organisatorisch seinen eigenen Weg gegangen; aber Einfluss auf die Vorstellungen von dem, was eine wirksame Kontrolle auszumachen hat, ist der Judikatur des Supreme Court durchaus zuzuerkennen. Die Beiträge zur Schweiz und zu den USA unterstreichen noch einmal eine Einsicht, die sich durch alle Länderberichte zieht: Eine wirksame Verfassungsgerichtsbarkeit kann in unterschiedlichen Formen geübt werden. Die USA und Deutschland gelten im internationalen Vergleich heute als die Repräsentanten der beiden wichtigsten unterschiedlichen Modelle. Doch sind auch zahlreiche Zwischenformen in Rechnung zu stellen. Über die Vorzugswürdigkeit des einen oder des anderen Modells kann kein eindeutiges Urteil gefällt werden.

Der Autorenkreis des Werkes ist erfreulich weit gezogen: Neben älteren, bewährten Autoren, die schon in anderen IPE-Bänden vertreten sind wie Olivier Jouanjan für den französischen Landesbericht, ist eine Reihe jüngerer Autoren gewonnen worden. Die Herausgeber haben bei ihrer Wahl eine gute Hand bewiesen. Auch dort, wo besonderes Erfahrungswissen gefordert war, wie z. B. bei der Beurteilung des institutionellen Zusammenspiels zwischen Verfassungsgerichten und Gesetzgeber und anderen Gerichten, bestechen die Beiträge durch abgewogene treffende Einsichten. Beispielhaft genannt seien dafür der britische und der deutsche Bericht.

Die Beiträge halten die Mitte zwischen nüchtern informierendem Handbuch und anregender Studie. Alle Autoren haben ihre Berichte an dem Darstellungsraster der Herausgeber ausgerichtet. Sie haben die aufgeworfenen Fragestellungen und vorgegebenen Vergleichsparameter abgearbeitet, aber jeden Schematismus vermieden. Entstanden ist ein Werk, das durch Präzision und Anschaulichkeit überzeugt. Jeder Landesbericht bietet eine kompakte Darstellung „seiner“ Verfassungsgerichtsbarkeit, ermöglicht dem Leser aber auch Vergleiche, die entweder direkt gezogen werden oder sich aus der durch das Raster gewährleisteten Parallelität der Berichte leicht erschließen lassen. Darüber hinaus sollen besonders wichtige Querschnittprobleme komparatistisch-systematisch in einem weiteren Bande – IPE VII – erörtert werden, u. a. die Themen „Richterwahlen“, „Analysen der Politikwissenschaft“, „verfassungsgerichtlicher Argumentationsstil“ und das klassische Dreigestirn „Verfassungsgerichtsbarkeit, Politik und Demokratie“. Insgesamt ein überzeugendes Gesamtkonzept!

Armin von Bogdandy/ Christoph Grabenwarter/ Peter Michael Huber (Hrsg.), Handbuch Ius Publicum Europaeum Bd. VI. – Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa: Institutionen. Verlag C. F. Müller 2016. X, 945 S. ISBN 978-3-8114-6006-5. 228,00 EUR

Net-Dokument BayRVR2016033101; Titelfoto: (c) bogdanvija – Fotolia.com

Redaktionelle Anmerkung

Autorenfoto_Schmidt-AssmannProf. Dr. Dres. h.c. Eberhard Schmidt-Aßmann war bis zu seiner Emeritierung im Jahre 2006 Ordinarius für Öffentliches Recht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und Direktor des Instituts für deutsches und europäisches Verwaltungsrecht. Er war Mitglied des Wissenschaftsrates und langjähriger Fachgutachter der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Seit 1995 ist er Mitglied der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Seine Forschungsinteressen gelten insbesondere dem deutschen Staats- und Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts, dem europäischen und internationalen Verwaltungsrecht sowie der Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht.