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BVerwG: Sanktionsbescheid gegen die FDP wegen „Möllemann-Spenden“ überwiegend rechtmäßig

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Der Sanktionsbescheid, mit dem der Präsident des Deutschen Bundestages die Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel an die Freie Demokratische Partei (FDP) für die Jahre 1997 bis 2001 sowie 2003 teilweise zurückgenommen und gegen die Partei Rückerstattungs- und Abführungsverpflichtungen i.H.v. insgesamt rund 3,5 Mio. € festgesetzt hat, ist insoweit rechtswidrig, als er an Spendenvorgänge im Jahr 1999 anknüpft. In Bezug auf die Verstöße gegen parteienfinanzierungsrechtliche Vorschriften in dem genannten Jahr liegen die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige vor. Im Übrigen ist der Sanktionsbescheid hingegen rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der beklagte Präsident des Deutschen Bundestages hatte den angefochtenen Rücknahme- und Erstattungsbescheid damit begründet, dass der Landesverband Nordrhein-Westfalen der FDP in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 Spenden von seinem damaligen Vorsitzenden Möllemann unter Verstoß gegen ein gesetzliches Spendenannahmeverbot angenommen und mangels unverzüglicher Weiterleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages rechtswidrig erlangt habe. Nach den anzuwendenden Vorschriften des Parteiengesetzes verliere die Klägerin daher den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend veröffentlichten Beträge. In einem ersten Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Präsidenten des Deutschen Bundestages bestätigt, dass die Parteispenden gesetzwidrig angenommen worden sind (vgl.Pressemitteilung 24/2013). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch angenommen, die Sanktionen seien nach einer 2002 in das Parteiengesetz eingefügten und auf zurückliegende Spendenfälle entsprechend anzuwendenden Regelung dann ausgeschlossen, wenn die Partei Rechtsverstöße zu einem Zeitpunkt angezeigt habe, in dem konkrete Anhaltspunkte für diese Verstöße außerhalb der Partei nicht bekannt gewesen seien, und sie den Sachverhalt umfassend offengelegt habe. Weil für die in den Jahren 1999, 2000 und 2002 erlangten Spenden Anhaltspunkte für derartige sanktionsbefreiende Aufklärungsbemühungen der Klägerin bestanden, vom Berufungsgericht hierzu jedoch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen waren, hatte das Bundesverwaltungsgericht die Sache in diesem Umfang an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Dieses hat in dem fortgesetzten Berufungsverfahren eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der FDP nur für die im Jahr 1999, nicht jedoch auch für die in den Jahren 2000 und 2002 rechtswidrig erlangten Spenden angenommen.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Anschlussrevision des beklagten Präsidenten des Deutschen Bundestages zurückgewiesen. Zwar hat die Klägerin, nachdem sie Kenntnis von der Unzulässigkeit der Spenden erlangt hatte, dies dem Präsidenten des Deutschen Bundestages jeweils ohne schuldhaftes Zögern den gesetzlichen Anforderungen entsprechend angezeigt. Hinsichtlich der in den Jahren 2000 und 2002 erlangten Spenden war die Sanktionsbefreiung jedoch gleichwohl ausgeschlossen, weil die Anzeige nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erst zu einem Zeitpunkt erfolgt war, in dem konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin bezeichneten Unrichtigkeiten aufgrund von Presseberichten bereits öffentlich bekannt waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass an den Inhalt der Medienberichte, die zum Ausschluss der Sanktionsbefreiung führen, keine höheren Maßstäbe anzulegen sind, als sie für die Anzeige selbst gelten. Es ist daher keine lückenlose und abschließende Darstellung des maßgeblichen Geschehensablaufs erforderlich, sondern es genügt, dass ein solcher Bericht hinreichend aussagekräftige und belastbare Tatsachen enthält, um von der begründeten Möglichkeit eines Rechtsverstoßes auszugehen. Die Sanktionsbefreiungsregelung dient dem öffentlichen Interesse, möglichst schnell die verfassungsrechtlich geforderte Transparenz in Bezug auf die Herkunft und Verwendung der Mittel der Partei wieder herzustellen. Diesem Interesse wird im Hinblick auf die eigene Prüfungspflicht des Bundestagspräsidenten jedoch bereits dadurch erschöpfend Rechnung getragen, dass Medienberichte Anhaltspunkte für Rechtsverstöße der Partei verbreiten, die so konkret sind, dass sie die Einleitung eines behördlichen Prüfungsverfahrens unausweichlich machen. Die Anzeige der Partei kann in einem solchen Fall ihre Anstoßfunktion nicht mehr erfüllen.

BVerwG, Pressemitteilung v. 27.04.2016 zum U. v. 27.04.2016, 6 C 5.15

Vorinstanzen:

  • OVG Berlin-Brandenburg 3 B 16.13 – Urteil vom 17. Dezember 2014
  • VG Berlin 2 K 126.09 – Urteil vom 08. Dezember 2009