Gesetzgebung

StMJ: Strafrechtliche Terrorismus- und Extremismusbekämpfung – Bausback fordert bei Justizministerkonferenz effektive strafrechtliche Instrumente

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„Elektronische Aufenthaltsüberwachung auch für verurteilte extremistische Gefährder / Verkehrsdatenspeicherung nachbessern!“

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback fordert bei der Justizministerkonferenz am 1. und 2. Juni in Nauen effektive strafrechtliche Instrumente zur Terrorismus- und Extremismusbekämpfung:

Im Interesse der Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger dürfen wir hier keinesfalls sehenden Auges Lücken lassen! Der Bund muss daher den Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch bei bereits bekannten und verurteilten extremistischen Gefährdern prüfen. Auch bei der Verkehrsdatenspeicherung müssen wir in doppelter Hinsicht nachbessern“, so Bausback.

Schon beim Justizgipfel im März dieses Jahres seien sich Bund und Länder einig gewesen, dass die Justiz durch konsequente Strafverfolgung einen Beitrag leisten müsse zur Bekämpfung von Hass, Gewalt und jeder Form von Extremismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Terrorismus.

Es ist an der Zeit, den Worten jetzt auch rechtspolitische Taten folgen zu lassen. Denn ohne effektive strafrechtliche Instrumente kann die Justiz ihre Arbeit nicht so konsequent und entschlossen wie notwendig tun“, so der Minister.

Bayerns Justizminister will daher gemeinsam mit seinen Länderkollegen den Bund auffordern, die Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu prüfen:

Wir müssen verurteilte extremistische Gefährder nach ihrer Haftentlassung auch mit diesem Instrument besonders im Auge behalten!“

Dies erhöhe spürbar das Entdeckungsrisiko und damit auch die Hemmschwelle, sich an terroristischen Aktivitäten zu beteiligten. Die derzeit auf Bundesebene diskutierte Führungsaufsicht auch für Gefährder – also vor allem die Weisung, bestimmte anschlagsgefährdete Orte nicht aufzusuchen – allein genüge nicht.

Denn es liegt auf der Hand: Ohne konkrete elektronische Überwachung bleiben solche Weisungen letztlich zahnlose Tiger“, so Bausback.

Bei der Ende vergangenen Jahres in Kraft getretenen Verkehrsdatenspeicherung sieht Bayerns Justizminister in doppelter Hinsicht Nachbesserungsbedarf:

Nach einer schweren Straftat müssen unsere Strafverfolgungsbehörden auch wissen, wer, wann an wen eine E-Mail geschrieben hat. Nur so können wir Hintermänner und Unterstützer ermitteln und unsere Chancen erhöhen, mögliche terroristische und extremistische Akte in Zukunft zu verhindern.“

Außerdem müsse der Katalog der einschlägigen Straftaten ausgeweitet werden:

Es ist nicht hinnehmbar, dass der Verdacht gravierender Straftaten, wie zum Beispiel Volksverhetzung oder Terrorismusfinanzierung, nach derzeitigem Recht nicht ausreichen soll, um auf Verbindungsdaten zuzugreifen. Beides – Volksverhetzung und Terrorismusfinanzierung – bereitet häufig den Boden für abscheuliche Gewalttaten. Hier müssen wir den Strafverfolgungsbehörden frühzeitig die richtigen Instrumente an die Hand geben, um Schlimmeres nach Möglichkeit zu verhindern“, so Bausback abschließend.

StMJ, Pressemitteilung v. 26.05.2016

Redaktionelle Anmerkung

Die Verkehrsdatenspeicherung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten v. 10.12.2015 (BGBl. I 2218) eingeführt, das am 18.12.2015 in Kraft getreten ist. Die gesetzliche Regelung berücksichtigt die Urteile des BVerfG und des EuGH und regelt im Wesentlichen Folgendes:

Speicherung

Verpflichtung der TK-Anbieter, die Rufnummern der an einem Telefongespräch beteiligten Anschlüsse, Zeitpunkt und Dauer des Anrufs sowie IP-Adressen einschließlich Zeitpunkt und Dauer der Vergabe der IP-Adressen für zehn Wochen zu speichern. Darüber hinaus müssen sie die Standortdaten bei Handy-Gesprächen vier Wochen lang vorhalten. Nicht gespeichert werden dürfen der Inhalt der Kommunikation, aufgerufene Internetseiten sowie Daten zum E-Mail-Verkehr. Die Datenspeicherung darf ausschließlich im Inland erfolgen.

Abruf

Abruf durch Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung bestimmter besonders schwerer Straftaten, die auch im Einzelfall schwer wiegen müssen – hierunter gehören vor allem terroristische Straftaten und solche gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, insbesondere Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmtheit; die Länder dürfen diese Daten zur Gefahrenabwehr nur dann abrufen, wenn eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder des Landes besteht und eine entsprechende landesgesetzliche Eingriffsermächtigung vorhanden ist; grundsätzlich Richervorbehalt; Unterrichtung der Betroffenen vom Datenabruf; Verkehrsdaten in Bezug auf alle nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen (insbesondere Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte, Journalisten) dürfen nicht abgerufen werden; Funkzellenabfrage (Präzisierung der Voraussetzungen).

Datensicherheit

Sicherung gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung; Verschlüsselungsverfahren zu verwenden und die Speicherung muss in gesonderten Speichereinrichtungen mit einem hohen Schutz vor Zugriffen aus dem Internet erfolgen. Vorgesehen sind zudem die revisionssichere Protokollierung des Zugriffs sowie die Gewährleistung des Vier-Augen-Prinzips für den Zugriff auf die Daten; neuer Straftatbestand der Datenhehlerei (§ 202d StGB).