Gesetzgebung

StMJ: Bayerns Justizminister Bausback setzt sich für vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für hochwassergeschädigte Unternehmen ein

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„Ausreichend Zeit geben für nötige Finanzierungs- und Sanierungsgespräche!“

Nach der Hochwasserkatastrophe in Bayern und andernorts in Deutschland dringt Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback auf eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die infolge des Hochwassers in eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geraten sind.

Durch die Starkregenfälle der letzten Wochen wurden allein in Bayern nach vorläufigen Meldungen rund 700 Unternehmen und Betriebe geschädigt. Es ist klar, dass hier schnell und unbürokratisch geholfen werden muss. Genau das tun wir: Die bayerische Staatsregierung hat bereits letzte Woche ein umfangreiches Hilfsprogramm auf den Weg gebracht„, so Bausback.

„Aber: Die geschädigten Unternehmen brauchen jetzt auch ausreichend Zeit, um die nötigen Finanzierungs- und Sanierungsgespräche führen und klären zu können, in welchem Umfang entstandene Schäden durch Versicherungsleistungen und staatliche Hilfen abgedeckt sind. Diese Zeit müssen wir den Unternehmen geben!“

§ 15a der Insolvenzordnung sieht vor, dass juristische Personen wie GmbHs spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen müssen.

Bausback: „In der aktuellen Ausnahmesituation, in der sich die betroffenen Unternehmen infolge der Flutkatastrophe befinden, ist diese Frist nicht ausreichend. Bis die erforderlichen Unterlagen beschafft, Entschädigungsansprüche geprüft und staatliche Hilfen sowie Versicherungsleistungen ausgezahlt sind, wird häufig mehr Zeit vergehen. Wir dürfen aber nicht zulassen, dass ein an sich sanierungsfähiges Unternehmen durch das Hochwasser in die Insolvenz gezwungen wird. Deshalb ist es jetzt wichtig, dass die Insolvenzantragspflicht für die hochwassergeschädigten Unternehmen vorübergehend ausgesetzt wird.“

Bereits bei der Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013 war die Insolvenzantragspflicht befristet bis zum 31. Dezember 2013 ausgesetzt worden.

Das hat sich bewährt. Wir sollten deshalb nicht nur den jetzt betroffenen Unternehmen kurzfristig helfen, sondern auch über eine generelle Regelung in der Insolvenzordnung für Katastrophenfälle nachdenken“, so der bayerische Justizminister abschließend.

StMJ, Pressemitteilung v. 13.06.2016