Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf (CSU) zur Änderung des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit (JArbFG)

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Ehrenamt_Fotolia_40995554_S_copyright - pass finalAbgeordnete der CSU-Fraktion haben o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/11942 v. 14.06.2016). Dieser sieht Erweiterungen des Anspruchs ehrenamtlicher Jugendleiter auf Freistellung gegenüber ihrem Arbeitgeber vor und Erleichterungen bei dessen Geltendmachung. Der Gesetzentwurf soll laut Begründung einen wichtigen Beitrag zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements leisten und damit dem entsprechenden Staatsziel in Art. 121 BV dienen, das durch Volksentscheid vom 15.09.2013 neu in die Verfassung aufgenommen wurde. Das Gesetz soll schließlich auch eine Kurzbezeichnung und eine Abkürzung erhalten (Jugendarbeitfreistellungsgesetz – JArbFG).

Wesentliche Änderungen des JArbFG 

Änderungen Art. 1

Art. 1 soll wie folgt geändert werden (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

(1) Ehrenamtliche Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber dem Arbeitgeber nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit.

(2) Die Freistellung kann nur beansprucht werden

a) für die Tätigkeit als Leiter von Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche,

b) für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Kinder und Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, und bei Jugendwanderungen,

c) zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit,

d) zur Teilnahme an Tagungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit,

e) zur Teilnahme an Maßnahmen der internationalen und der sonstigen zwischenstaatlichen Jugendbegegnung,

f) zur Teilnahme an Berlin- und Grenzlandfahrten.

(2) Die Freistellung kann beansprucht werden

  1. für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.

(3) 1Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. 2 Die Beteiligung des Betriebsrats richtet sich nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

Freistellungsgründe würden durch die Neuregelung auf sämtliche üblichen Tätigkeiten der ehrenamtlichen Jugendleiter erstreckt, so die Begründung zum Gesetzentwurf. Dies umfasse insbesondere Tätigkeiten bei Veranstaltungen sowie Schulungen; auch die Vorbereitung von Angeboten der Jugendarbeit werde umfasst. Nicht beansprucht werden könne die Freistellung dagegen für Gremiensitzungen, die der Selbstorganisation der Jugendarbeit dienten.

Die Formulierung „dringende betriebliche Gründe“ in Abs. 3 lehnt sich an die im Arbeitsrecht gebräuliche Formulierung an und soll so zu mehr Rechtssicherheit führen.

Änderungen Art. 2

Art. 2 soll wie folgt geändert werden (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

(1) 1Freistellung nach diesem Gesetz kann nur für höchstens 15 Arbeitstage und für nicht mehr als vier Veranstaltungen im Jahr verlangt werden. 1Eine Freistellung nach diesem Gesetz kann jedes Jahr für nicht mehr als zwölf Veranstaltungen und zusammen höchstens für einen Zeitraum verlangt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht. 2Der Anspruch ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

(2) […]

Hiernach seien zukünftig nicht mehr nur ganztägige Freistellungen möglich, sondern auch stundenweise Freistellungen für bis zu zwölf Veranstaltungen pro Jahr in einem Gesamtumfang der dreifachen wöchentlichen Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers, so die Begründung zum Gesetzentwurf. Der denkbare Gesamtumfang der Freistellung je Arbeitnehmer werde durch das Gesetz jedoch nicht erhöht.

Änderungen Art. 3

Art. 3 soll wie folgt geändert werden (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

(1) 1Anträge auf Freistellung können nur von öffentlich anerkannten Jugendverbänden, von den Jugendringen auf Landes- und Bezirksebene, von den Landesverbänden der im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen Jugendorganisationen der politischen Parteien sowie von den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege gestellt werden.2Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wird ermächtigt, die antragsberechtigten Verbände und Jugendringe durch Rechtsverordnung näher zu bezeichnen.

(1) 1Anträge auf Freistellung für eigene Maßnahmen können gestellt werden von

1. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,

2. den öffentlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe,

3. den im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen Jugendorganisationen der politischen Parteien und

4. den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege.

2Der Träger der freien Jugendhilfe muss auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Entscheidung über den Antrag seine öffentliche Anerkennung nachweisen.

(2) 1Die Anträge sollen in schriftlicher Form Textform gestellt werden.2Sie müssen dem Arbeitgeber, von besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen, mindestens 14 Tage vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beantragt wird, zugehen.

(3) 1Wird die Freistellung nicht antragsgemäß gewährt, so ist das dem antragstellenden Verband oder Jugendring und dem Arbeitnehmer rechtzeitig unter Angabe von Gründen mitzuteilen.2Die Ablehnung soll gegenüber dem antragstellenden Verband oder Jugendring schriftlich begründet werden.

(3) 1Der Antrag gilt als bewilligt, wenn ihn der Arbeitgeber nicht gegenüber dem Antragsteller und dem Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beantragt wird, in Textform ablehnt. 2Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.

Die Vorschrift fasst in Abs. 1 Satz 1 alle nach diesem Gesetz berechtigten Antragsteller zusammen und ermögliche nun Freistellungsanträge durch alle anerkannten freien und auch öffentlichen Träger der Jugendhilfe, so die Begründung zum Gesetzentwurf.

Mit Blick auf die neu eingeführte Genehmigungsfiktion in Abs. 3 Satz 1 soll die Antragsfrist in Abs. 2 Satz 2 auf vier Wochen vorverlegt werden, um dem Arbeitgeber einen angemessenen Entscheidungs- und Planungszeitraum zu ermöglichen.

Mit der neuen Formulierung in Abs. 3 wird eine Genehmigungsfiktion eingeführt, bei der die Textform auch für die Begründung Tatbestandsmerkmals ist. Fehlende Textform führt demnach zur Genehmigung. Der Antragsteller hat nun spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Freistellungstermin Rechtssicherheit über die Bewilligung seines Antrags. Die Fiktion macht auch dem Arbeitgeber die Sache leichter: Sie erspart das Zusageschreiben.

Weitere Informationen

  • Zu weiteren Einzelheiten: Gesetzentwurf (CSU) zur Änderung des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit, LT-Drs. 17/17/11942 v. 14.06.2016 (PDF)
  • Dynamische Links (d.h. ggfls. aktualisiert): Verfahrensverlauf, aktueller Stand, ggfls. Stellungnahmen zum Gesetzentwurf: hier. Zur Vorgangsmappe des Landtags mit den amtlichen Dokumenten: hier (PDF).
  • Verschlagwortung im Dokumentationssystem des Bayerischen Landtags: u. a. Freistellungsanspruch bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinn des § 11 VIII SGB; Maßnahmen von Trägern der öffentlichen und freien Jugenhilfe, Jugendorganisationen politischer Parteien und Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege; Verlängerung der Freistellungsdauer; Änderung der Art. 1, 2, 3 und 5

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) XtravaganT – Fotolia.com