Gesetzgebung

DStGB: Kein generelles Tempo 30 – für kommunale Entscheidungsfreiheit

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„Der Deutsche Städte- und Gemeindebund lehnt ein generelles Tempo 30 innerhalb geschlossener Ortschaften ab. Die Einführung einer Regelung, die es den Städten und Gemeinden erlaubt, in eigener Verantwortung die Tempo-30- Zonen auszuweiten, ist dagegen richtig. Tempo 30 vor Kitas, Schulen oder Krankenhäusern ist zum Schutz der schwächsten Verkehrsteilnehmer sinnvoll“, erklärte DStGB-Hauptgeschäftsführer Dr. Gerd Landsberg anlässlich der heutigen Kabinettsentscheidung in Berlin.

Die aktuell von einigen Ländern vorgeschlagene Änderung der Straßenverkehrsordnung mit dem Ziel, Tempo 30 in geschlossenen Ortschaften als Regelfall einzuführen und Tempo 50 nur noch in Ausnahmefällen zu erlauben, ist nicht notwendig. Das wäre eine unnötige Gängelung der Bürgerinnen und Bürger, würde den örtlichen Gegebenheiten oftmals nicht gerecht und würde überflüssige Kontrollbürokratie verursachen. Warum sollte z. B. auf einer breiten, vierspurigen innerstädtischen Straße Tempo 30 gelten?

Insbesondere Durchgangsverkehre würden ausgebremst und stark befahrene Straßen verstopft, wenn auf ihnen nur noch mit Tempo 30 „gekrochen“ werden darf. Damit würden nicht nur unnötige Staus produziert, sondern auch die verkehrsbedingte Umweltbelastung wie z. B. durch Feinstaub in den Städten weiter steigen. Die punktuelle Anordnung von Tempo 30 ist sinnvoll, sollte aber nach dem Grundsatz der Subsidiarität vor Ort und nicht auf Bundesebene entschieden werden. Deshalb wäre eine Regelung, die es den Städten und Gemeinden erlaubt, in eigener Verantwortung die Tempo-30-Zonen einzurichten, richtig.

Besonders vor Kitas, Schulen und Krankenhäusern ist dies sinnvoll, um die Verkehrssicherheit der schwächsten Verkehrsteilnehmer zu erhöhen. Es darf nicht vergessen werden, dass im Jahr 2013 im Schnitt alle sechs Tage ein Kind bei Verkehrsunfällen auf deutschen Straßen ums Leben kam. Statt ein generelles Tempo 30 einzuführen, ist es sinnvoller, im Sinne von Bürgernähe und kommunaler Selbstverwaltung die Städte und Gemeinden selbst entscheiden zu lassen, ob sie im gesamten Stadtgebiet bzw. an einzelnen Unfallschwerpunkten Tempo 30 anordnen.

DStGB, Pressemitteilung v. 15.06.2016

Redaktioneller Hinweis: Zur Rechtsentwicklung im Verkehrsrecht.