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VG München: Luftreinhaltung in München – Freistaat Bayern muss wirksamere Maßnahmen ergreifen

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Das Verwaltungsgericht München verpflichtet den Freistaat Bayern mit zwei heute bekanntgegebenen Entscheidungen dazu, wirksamere Maßnahmen als bislang zur schnellstmöglichen Einhaltung des gesetzlichen Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) in der Stadt München zu ergreifen. Der Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD) und der Verein Deutsche Umwelthilfe (DUH) obsiegten in den von ihnen eingeleiteten Gerichtsverfahren.

Die 1. Kammer des Gerichts führt zur Begründung der Entscheidungen im Wesentlichen aus: Die NO2-Belastung liege an den Messstellen Landshuter Allee und Stachus im Jahresmittel erheblich über dem gesetzlich festgelegten Grenzwert. Hieraus ergebe sich die im Verfahren des VCD ausgesprochene Verpflichtung des Freistaats Bayern, in den Luftreinhalteplan für München geeignete Maßnahmen aufzunehmen, um den Grenzwert für NO2 schnellstmöglich einzuhalten. Der Freistaat Bayern gehe selbst davon aus, dass der Grenzwert an den genannten Messstationen ohne zusätzliche Maßnahmen keinesfalls vor dem Jahr 2025 (Stachus) bzw. 2030 (Landshuter Allee) eingehalten werden könne. Die bisher eingeleiteten Maßnahmen seien deshalb nicht wirksam genug. Auch sei nicht zu erwarten, dass sich die erforderlichen Maßnahmen aus der vom Freistaat Bayern aktuell beabsichtigten gutachterlichen Untersuchung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans ergeben werden. Konkrete, ggf. auch verkehrsbeschränkende Maßnahmen würden darin nicht geprüft werden.

Welche konkreten Maßnahmen der Freistaat Bayern nun ergreifen muss, legt das Gericht in seinen Entscheidungen nicht fest. Angesichts des behördlichen Gestaltungsspielraums hätten auch die beiden Umweltschutzverbände, die z.B. eine City-Maut oder Verkehrsbeschränkungen für besonders belastete Bereiche fordern, keinen Anspruch auf Festlegung einer bestimmten Maßnahme durch das Gericht.

Das Gericht bestätigt damit im Wesentlichen sein Urteil aus dem Jahr 2012. Schon damals wurde der Freistaat Bayern auf Klage des DUH verpflichtet, einschneidendere Maßnahmen als bislang zur Luftreinhaltung zu ergreifen. Deshalb wurde in dem aktuell entschiedenen Verfahren des DUH dem Freistaat Bayern ein Zwangsgeld in der gesetzlich maximal zulässigen Höhe von 10.000 € für den Fall angedroht, dass er seiner schon 2012 ausgesprochenen Verpflichtung zur Ergänzung des Luftreinhalteplans um wirksame Maßnahmen nunmehr nicht innerhalb eines Jahres nachkommt.

Gegen die Entscheidungen (M 1 K 15.5714 und M 1 V 15.5203) kann der unterlegene Freistaat Bayern (im Verfahren des VCD auch die beteiligte Landeshauptstadt München) Rechtsmittel zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

VG München, Pressemitteilung v. 29.06.2016