Gesetzgebung

BMG: Erste Lesung des Gesetzentwurfs „Cannabis als Medizin“ im Bundestag

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Bundesgesundheitsminister Gröhe: „Schwerkranke müssen bestmöglich versorgt werden“

Der Bundestag wird heute Abend den Gesetzentwurf zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften in erster Lesung beraten.

Dazu erklärt Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe:

Schwerkranke Menschen müssen bestmöglich versorgt werden – dafür setze ich mich ein. Wir wollen, dass für Schwerkranke die Kosten für Cannabis als Medizin von ihrer Krankenkasse übernommen werden, wenn ihnen nicht anders geholfen werden kann. Außerdem wollen wir eine Begleiterhebung auf den Weg bringen, um den medizinischen Nutzen genau zu erfassen.“

Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marlene Mortler:

Der Einsatz von Cannabis als Medizin unter kontrollierten Bedingungen kann sinnvoll sein. Seit Beginn meiner Amtszeit als Drogenbeauftragte habe ich mich dafür eingesetzt, den Zugang zu dieser Therapiemethode zu erweitern: Wem Cannabis wirklich hilft, der soll Cannabis auch bekommen können, in qualitätsgesicherter Form und mit einer Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen. Im Interesse der Patienten appelliere ich an alle Beteiligten, den Gesetzentwurf Cannabis als Medizin jetzt sachlich und zielorientiert zu diskutieren und ihn schnell zu verabschieden. Bei allem ist mir aber eines wichtig: Cannabis als Medizin ja, Cannabis zum Freizeitkonsum nein. Selbst die besten Arzneimittel sind keine geeigneten Genussmittel.“

Cannabisarzneimittel sollen als Therapiealternative bei bestimmten Patientinnen und Patienten im Einzelfall bei schwerwiegenden Erkrankungen eingesetzt werden können, wenn eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. So können Cannabisarzneimittel zum Beispiel in der Schmerztherapie bei bestimmten chronischen Erkrankungen oder im Verlauf einer Krebsbehandlung mit Chemotherapie bei schwerer Appetitlosigkeit und Übelkeit sinnvoll zur Linderung der Beschwerden eingesetzt werden.

Mit Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) soll die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln auf Cannabisbasis in der gesetzlichen Krankenversicherung erweitert werden, die bislang grundsätzlich auf zugelassene Fertigarzneimittel im jeweils zugelassenen Anwendungsgebiet begrenzt war. Insbesondere wird eine Erstattungsmöglichkeit von Cannabis in Form getrockneter Blüten für schwerkranke Menschen geschaffen, deren Leiden auf anderem Weg nicht gemildert oder behandelt werden können. Um weitere Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis zu gewinnen, wird die Erstattung mit einer Begleiterhebung verbunden. Dazu übermitteln Ärzte und Ärztinnen ohnehin vorliegende Daten – zum Beispiel zur Diagnose, Therapie, Dosis und Nebenwirkungen – anonymisiert an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukten (BfArM). Mit der Erhebung sollen auch Informationen zum langfristigen Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken gesammelt werden.

Zukünftig soll in Deutschland zudem ein staatlich überwachter Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken erfolgen können, um die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln in kontrollierter Qualität zu ermöglichen. Die damit verbundenen Aufgaben werden – unter Beachtung der völkerrechtlich bindenden Vorgaben des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe – dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übertragen werden (staatliche „Cannabisagentur“). Bis durch die Cannabisagentur ein staatlich kontrollierter Anbau in Deutschland umgesetzt werden kann, soll die Versorgung mit Medizinalcannabis über Importe gedeckt werden.

Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

BMG, Pressemitteilung v. 07.07.2016

Redaktioneller Hinweis: Stellungnahmen zum Gesetzentwurf.