Gesetzgebung

BVerwG: Anspruch des Landes Berlin gegen den Bund auf Ersatz der Aufwendungen für die Entwässerung der Bundesfernstraßen verjährt

©pixelkorn - stock.adobe.com

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage des Landes Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Das Land Berlin wollte festgestellt wissen, dass der Bund verpflichtet ist, ihm die von 1977 bis 2003 getätigten Ausgaben für die Entwässerung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten zu ersetzen. Das klagende Land verwaltet diese Straßen im Auftrag des Bundes und hat bis 2003 die Kosten für deren Entwässerung getragen. Seither hat ihm die beklagte Bundesrepublik die Aufwendungen ersetzt.

Das klagende Land machte geltend, der Ersatzanspruch verjähre in dreißig Jahren. Da die Verjährung seit Anfang 2007 durch Verhandlungen gehemmt gewesen sei, ergebe sich ein unverjährter Anspruch zurück bis in das Jahr 1977. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hielt demgegenüber den Anspruch für verjährt, weil für ihn eine nur dreijährige Verjährungsfrist gelte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Handeln die Länder im Auftrag des Bundes, so trägt der Bund nach Art. 104a Abs. 2 GG die sich daraus ergebenden Ausgaben. Dem Grunde nach hat das Land daher einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entwässerung der Bundesfernstraßen, die aus der Verwaltung dieser Straßen im Auftrag des Bundes entstanden sind. Jedoch ist dieser Anspruch im vorliegenden Fall verjährt. Da eine eigene Verjährungsregelung für derartige Ersatzansprüche nicht vorhanden ist, ist auf eine entsprechende Anwendung der nach dem Gesamtzusammenhang und der Interessenlage sachnächsten Verjährungsregelung zurückzugreifen. Danach verjähren die auf Art. 104a Abs. 2 GG beruhenden Ansprüche entsprechend §§ 195, 199 BGB in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung in drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.

BVerwG, Pressemitteilung v. 15.07.2016 zum U. v.15.07.2016, 9 A 16.15