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VG Augsburg: Gericht bestätigt die rechtsaufsichtliche Beanstandung eines Gemeinderatsbeschlusses zum Neubau eines gemeinsamen Feuerwehrhauses in der Gemeinde Hergatz

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Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit heute verkündetem Urteil die durch das Landratsamt Lindau erfolgte rechtsaufsichtliche Beanstandung eines Beschlusses des Gemeinderats von Hergatz zum Neubau eines gemeinsamen Feuerwehrhauses an einem zentralen Standort an Stelle der beiden bestehenden Feuerwehrhäuser der freiwilligen Feuerwehren in Wohmbrechts und Maria-Thann bestätigt.

Aus Kostengründen hat der Gemeinderat von Hergatz am 29. September 2014 den Bau nur eines Feuerwehrhauses für das gesamte Gemeindegebiet beschlossen. Für den alternativen Neubau des aus dem Jahr 1902 stammenden Feuerwehrgerätehauses in Maria-Thann hatte eine Kostenschätzung eine Bausumme von rund 1,2 Mio. EUR ergeben. Eine vergleichbare Summe wäre für das Feuerwehrgerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr in Wohmbrechts zu veranschlagen gewesen.

Das Landratsamt Lindau beanstandete den Gemeinderatsbeschluss. Sein Vollzug hätte zur Folge, dass die Gemeinde den abwehrenden Brandschutz und technischen Hilfsdienst durch die gemeindliche Feuerwehr nicht mehr erfüllen könne. Bei der Versorgung von einem zentralen Standort aus könnten die grenznahen Gemeindebereiche nicht mehr innerhalb der zulässigen Hilfsfrist erreicht werden. Es sei eine erhebliche Verschlechterung der Versorgung zu erwarten.

Die gegen die rechtsaufsichtliche Beanstandung von der Gemeinde Hergatz erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg abgewiesen. Es gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Gemeinde mit der geplanten Standortentscheidung ihre Pflichtaufgaben nicht mehr erfüllen wird können. Die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr sei gefährdet, wenn die Hilfsfrist nicht mehr eingehalten werden könne. Nach Auffassung des Gerichts sei die Einhaltung der Hilfsfrist ein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr.

Gegen das Urteil (Au 7 K 15.488) kann nach Vorliegen der schriftlichen Begründung innerhalb einer Frist von einem Monat die Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.

VG Augsburg, Pressemitteilung v. 18.07.2016 zum U. v. 18.07.2016 (Au 7 K 15.488)