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BayVGH: Pflicht des Landkreises minderjährige unbegleitete Flüchtlinge zunächst in Obhut zu nehmen

Sachgebiet: Sozialrecht (Ausländer- und Asylrecht) / BayVGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 12 CS 16.1550

Leitsätze:

  1. „Zweifel“ bei der Feststellung des Alters Im Sinne von § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehen im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig.
  2. Das Vorliegen eines „Zweifelsfalls“ im Sinne von § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle.