Gesetzgebung

StMBW: „Verbot der Vollverschleierung an Schulen und Hochschulen gerechtfertigt – Umsetzung wird vorbereitet“

Kultusminister Spaenle begrüßt Berliner Erklärung (PDF) – Vollverschleierung Symbol von Ungleichheit von Frau und Mann

Die Vollverschleierung ist ein Symbol, das der Gleichberechtigung der Frau widerspricht und eine mögliche Integration massiv behindert“, so Bayerns Kultusminister Dr. Ludwig Spaenle.

„Die bundesdeutsche Gesellschaft basiert auf der Gleichheit von Frau und Mann und der personalen Würde der Menschen“, ergänzte er.

Als Kultusminister unterstützt Minister Spaenle die heute von Unions-Innenministern vereinbarte „Berliner Erklärung“ (PDF).

Wir werden im Zuständigkeitsbereich des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums die rechtlichen Möglichkeiten eines Verbotes prüfen und dieses auf den Weg bringen“, so der Minister.

Bereits am vergangenen Wochenende hatte der Minister, der auch Sprecher der Kultusminister der Union auf Bundesebene ist, ein Verbot der Vollverschleierung vor allem in öffentlichen Einrichtungen sowie im öffentlichen Dienst als „gerechtfertigt“ bezeichnet.

StMBW, Pressemitteilung v. 19.08.2016

Redaktionelle Anmerkung

Im Hinblick auf die Vollverschleierung ist der „Berliner Erklärung“ im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Vollverschleierung beeinträchtigt den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Sie steht mit ihrer frauenverachtenden Symbolik im Widerspruch zur Gleichberechtigung und Würde der Frau. Sie leistet Parallelgesellschaften Vorschub und ist damit ein Integrationshemmnis. Die Vollverschleierung widerspricht unserem gesellschaftlichen Konsens. Wir lehnen sie daher ab und fordern, dass alle Menschen ihr Gesicht zeigen.

Jedenfalls in bestimmten Bereichen ist es für das Funktionieren unserer Rechtsordnung unverzichtbar, dieses auch rechtlich einzufordern:

  • Staatliche Institutionen repräsentieren unsere freiheitlich-demokratische Gesellschaft. Vollverschleierung im öffentlichen Dienst ist inakzeptabel.
  • Dies gilt gerade auch für den Bildungsbereich. In Kitas, Schulen und Hochschulen ist kein Platz für Vollverschleierung.
  • Im Gericht muss das Gesicht der Verfahrensbeteiligten vollständig sichtbar und erkennbar sein.
  • Dort, wo eine Identifizierung notwendig und geboten ist (bei Passkontrollen, bei Verkehrskontrollen, im Meldeamt, Standesamt etc.), muss das Zeigen des Gesichts auch durchgesetzt werden können.
  • Jeder muss bei Demonstrationen sein Gesicht zeigen. Unser Rechtsstaat kann Vollverschleierung hier nicht akzeptieren.
  • Vollverschleierung ist überdies in solchen Situation zu verbieten, in denen sie eine Gefahr für andere wird. Dies gilt insbesondere im Straßenverkehr.

Es sind die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Verstöße gegen das Verbot der Vollverschleierung in den genannten öffentlichen Bereichen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.“