Gesetzgebung

GVBl (13/2016): Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) verkündet

Die Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) v. 16.08.2016 wurde am 31.08.2016 verkündet (GVBl S. 258). Sie tritt am 01.09.2016 in Kraft. Die bisherige DVAsyl tritt mit Ablauf des 31.08.2016 außer Kraft.

Ein wesentlicher Regelungsgegenstand der neuen Verordnung ist die Umsetzung der Wohnsitzauflage für anerkannte Asylbewerber. Der durch das Integrationsgesetz des Bundes v. 31.07.2016 (BGBl I S. 1939) neu eingefügte § 12a AufenthG hatte hierfür die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen (vgl. insbesondere § 12a Abs. 9 AufenthG).

Weitere wichtige Stichworte im Zusammenhang mit der Wohnsitzauflage sind: Zuweisung an die Gemeinden durch die Landratsämter und Mitwirkungspflicht der Gemeinden. Der betreffende Passus in der neuen DVAsyl lautet:

§ 8 Wohnsitzverfahren

(1)-(2) […]

(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den Regierungen alle zur Verteilung und Zuweisung nötigen Informationen zu übermitteln. 2Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 mit. 3Soweit erforderlich, können die Landratsämter die zum Wohnort bestimmten kreisangehörigen Gemeinden zur Aufnahme verpflichten.

Hinweise

  • Stellungnahmen (insbesondere der kommunalen Spitzenverbände) zum Neuerlass der DVAsyl finden Sie hier.
  • Einen fortlaufend aktualisierten und umfassenden Überblick über laufende Rechtsetzungsverfahren im Freistaat finden Sie hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen