Gesetzgebung

Staatsregierung: Antrag auf Zustimmung zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

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Universitaeten_Fotolia_8476805_S_copyright - passDie Staatsregierung hat mit Schreiben vom 05.09.2016 um Zustimmung des Bayerischen Landtags gemäß Art. 72 Abs. 2 BV zum „Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung“ gebeten (LT-Drs. 17/12889 v. 05.09.2016). Der Staatsvertrag sieht vor, dass die Länder im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz eine gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung betreiben. Die gemeinsame Einrichtung ist nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen als Stiftung des öffentlichen Rechts durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18.11.2008 mit Sitz in Dortmund errichtet. Die Stiftung trägt die Bezeichnung „Stiftung für Hochschulzulassung“.

Die Stiftung hat die Aufgabe,

  1. die Hochschulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungsverfahren und der Durchführung von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen zu unterstützen und
  2. das Zentrale Vergabeverfahren durchzuführen.

Der Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung findet erstmals auf das nach seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2018/19, Anwendung (Art. 19 Abs. 1 Satz 2).

Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05.06.2008 tritt nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 3 außer Kraft. Mit dem Staatsvertrag v. 05.06.2008 hatten sich die Länder geeinigt, die Stiftung als Nachfolgerin der ZVS zu errichten.

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 Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) puje – Fotolia.com