Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

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finanzausgleich_fotolia_31245687_s_copyright-passDie Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2017) eingebracht (LT-Drs. 17/12805 v. 14.09.2016). Dieser sieht Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vor, die zum 01.01.2017 in Kraft treten sollen. Das FAG regelt die im kommunalen Finanzausgleich angesiedelten Finanzbeziehungen zwischen Staat und Kommunen in Bayern sowie im Verhältnis der bayerischen Kommunen untereinander. Hintergrund der Änderungen ist die Aufstellung des Doppelhaushalts 2017/2018, in dessen Rahmen die finanzielle Ausstattung des kommunalen Finanzausgleichs zu überprüfen und das Finanzausgleichsgesetz (FAG) ggfls. anzupassen ist.

Insgesamt wächst der kommunale Finanzausgleich 2017 gegenüber 2016 um € 260,3 Mio. (+3,0 %) auf € 8.822,6 Mio. Nach Abzug des Kommunalanteils an den Kosten der Krankenausfinanzierung und der Bundesleistungen nach dem Entflechtungsgesetz steigen die reinen Landesleistungen 2017 im Vergleich zu 2016 um € 249,3 Mio. (+3,1 %) auf € 8.324,7 Mio.

Laut Gesetzesbegründung haben Staat und Kommunen trotz der steigenden Belastungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flüchtlingskrise weiterhin eine gute finanzielle Ausgangslage. Seit dem Jahr 2011 erzielten sowohl der Staat als auch die Kommunen ununterbrochen einen Finanzierungsüberschuss. Der Staat konnte seinen Finanzierungsüberschuss 2015 im Vergleich zum Vorjahr um über € 500 Mio. auf rd. € 2,1 Mrd. steigern. Bei den Kommunen liegt der Finanzierungsüberschuss 2015 trotz eines Rückgangs im Vergleich zum Vorjahr um über € 300 Mio. mit rd. € 1,3 Mrd. € immer noch auf einem hohen Niveau.

Besonders hervorzuheben ist laut Gesetzesbegründung die hohe „freie Spitze“ der Gemeinden. Der den Gemeinden zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben verbleibende Gesamtbetrag ist hiernach im Jahr 2014 auf € 6.833 Mio. gestiegen. Der Anteil der Einnahmen, der für freiwillige Aufgaben zur Verfügung stand, ist um 1,1 Prozentpunkte auf 21 % gestiegen. Eine kraftvolle Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben ist weiterhin gesichert, so die Gesetzesbegründung.

Trotz günstiger Steuerprognosen werde der Ausblick auf das zu planende Jahr 2017 jedoch von Unwägbarkeiten besonders auf der Ausgabenseite erschwert, so die Gesetzesbegründung. Zusätzliche Kosten entstünden sowohl für den Staat wie auch die Kommunen in den Bereichen „Personal“, „Schule“ und „Kinderbetreuung“. Beim Staat kämen die in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Belastungen im Länderfinanzausgleich hinzu. Vor allem stelle die hohe Zahl an Asylsuchenden und Flüchtlingen Staat und Kommunen vor schwierige Aufgaben. Durch die humanitäre Versorgung und Integration entstünden erhebliche Kosten. Die längerfristigen Haushaltswirkungen für Staat und Kommunen seien immer noch schwer abzusehen.

Einzelne Änderungen des FAG

Hervorzuheben ist hier die Anhebung der einwohnerbezogenen Pauschalen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 FAG, die den Gemeinden und Landkreisen für die Wahrnehmung der Aufgaben des jeweils übertragenen Wirkungskreises gewährt wird. Die Kopfbeträge werden um € 2,30 je Einwohner auf insgesamt € 35,70 je Einwohner erhöht. Auf Landkreise und kreisangehörige Gemeinden entfallen jeweils € 17,85 je Einwohner.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2017), LT-Drs. 17/12805 v. 14.09.2016 (Vorgangsmappe des Landtags, PDF)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) thingamajiggs – Fotolia.com

Redaktionelle Hinweise

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