Gesetzgebung

BMAS: Leistungen für Asylbewerber werden angepasst – Kabinett beschließt Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)

Das Bundeskabinett hat heute das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) beschlossen. Das AsylbLG regelt die Leistungen insbesondere für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Geduldete sowie vollziehbar Ausreisepflichtige. Mit dem Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamtes ist die Höhe der Leistungen neu festzusetzen. Dies geschieht auf Grundlage des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG), das die Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII regelt.

Anpassung der Leistungen nach dem AsylbLG:

  • Die Leistungen werden an die Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 angepasst, auf deren Grundlage die Leistungssätze ermittelt werden.
  • Die Bedarfe für Strom und Wohnungsinstandhaltung werden in Zukunft aus dem Leistungssatz ausgegliedert. Sie werden – wie bereits Hausrat – gesondert als Sachleistung erbracht.
  • Die Bedarfsstufen im AsylbLG werden in Anlehnung an die Vorgaben im RBEG-Entwurf für das SGB XII neu geregelt. Dabei wird eine neue Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften festgelegt, weil für diese eine besondere Bedarfslage besteht.
  • Für Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit gibt es einen Freibetrag, der nicht auf die Leistungen nach dem AsylbLG angerechnet wird. Dieser entspricht dem im SGB XII. Damit steigt die Wertschätzung für bürgerschaftliches Engagement von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern.

In den Leistungssätzen nach dem AsylbLG sind bestimmte Bedarfe nicht enthalten (u.a. Gesundheitsleistungen – die anderweitig erbracht werden – sowie teilweise Bedarfe im Bereich Freizeit und Weiterbildung). Die Leistungen für Hausrat sind aus dem Leistungssatz ausgegliedert, da dieser als Sachleistung gewährt wird, wenn staatliche Stellen Unterkünfte für Flüchtlinge selbst anmieten und mit Haushaltsgeräten und Hausrat ausstatten. In Zukunft werden auch die Bedarfe für Strom und Wohnungsinstandhaltung aus dem Leistungssatz (notwendiger Bedarf) ausgegliedert und gesondert als Sachleistung erbracht. Dadurch sinken insgesamt die Leistungssätze, ohne jedoch die materiellen Leistungen, die für Asylbewerberinnen und Asylbewerber erbracht werden, zu verändern. Der notwendige persönliche Bedarf steigt analog zu den Berechnungen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes, wenn dieser als Geldleistung erbracht wird.

Wenn sich Asylbewerberinnen und Asylbewerber während ihres Asylverfahrens ehrenamtlich beispielweise in Vereinen engagieren und dafür eine Ehrenamtspauschale erhalten, können sie davon zukünftig bis zu 200 Euro im Monat anrechnungsfrei zusätzlich zu ihren Leistungen nach dem AsylbLG behalten. Mit dem neuen Ehrenamts-Freibetrag wird die Wertschätzung für bürgerschaftliches Engagement von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gestärkt und die Integration vorangetrieben. Eine vergleichbare Regelung gibt es beispielsweise auch im SGB XII.

Wie im RBEG gibt es künftig auch im AsylbLG eine Bedarfsstufe für Erwachsene, die außerhalb von Wohnungen leben und denen allein oder zu zweit persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. Dies trifft auf Asylsuchende in Sammelunterkünften zu. Damit erhalten diese in Zukunft nur noch Regelbedarfsstufe 2 (in Höhe von 90% der Bedarfsstufe für Alleinstehende). Damit wird berücksichtigt, dass beim Zusammenleben in solchen Wohnformen Synergieeffekte entstehen, da der Wohnraum gemeinschaftlich genutzt wird und bestimmte Kosten, etwa für Mediennutzung, aufgeteilt werden. Stufe 2 gilt künftig für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften wie auch z.B. ab 2020 für Menschen mit Behinderungen, die in einer „neuen Wohnform“ nach dem Bundesteilhabegesetz leben.

Weitere Informationen:

BMAS, Pressemitteilung v. 21.09.2016