Gesetzgebung

BMAS: Neue Regelsätze in der Grundsicherung – Kabinett beschließt Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz

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Das Bundeskabinett hat heute das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe beschlossen. Das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) regelt die Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB XII (Nichterwerbsfähige, Menschen mit Behinderungen, Bezieher von Grundsicherung im Alter) und der Regelleistung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Erwerbsfähige). Die neuen Regelbedarfe sollen ab dem 01.01.2017 gelten. Die Neufestlegung der Bedarfe muss alle fünf Jahre erfolgen, wenn neue Daten über das Ausgabeverhalten der Haushalte in Deutschland vorliegen (sog. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, EVS). Daneben wird mit dem Gesetz auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes berücksichtigt.

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles:

Mit den neuen Regelbedarfen folgen wir einem transparenten Verfahren. Wir passen die Leistungen an das an, was Geringverdiener im Monat zur Verfügung haben und ausgeben. Das sichert das Nötige zum Leben – auch wenn klar ist, dass damit keine großen Sprünge möglich sind. Wichtig ist, dass trotz Leistungsbezug Teilhabe gelingt und dass Hilfebedürftigkeit durch eine existenzsichernde Beschäftigung möglichst schnell beendet wird.“

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Wesentliche Inhalte des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes

  • Für Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren steigt der monatliche Regelbedarf deutlich.
  • Für Erwachsene im SGB XII (Nichterwerbsfähige und Menschen mit Behinderungen) gibt es Verbesserungen. So wird der Anspruch für Erwachsene, die nicht in einem Paarhaushalt zusammenleben (beispielsweise in WGs), auf Regelbedarfsstufe 1 (100 Prozent der Regelleistungen) jetzt gesetzlich festgelegt. Für Menschen mit Behinderungen, die derzeit in stationären Einrichtungen die Regelbedarfsstufe 3 (80 Prozent des Regelsatzes) erhalten, gilt ab 2020 in den durch das Bundesteilhabegesetz eingeführten „neuen Wohnformen“ die Regelbedarfsstufe 2 (90 Prozent).
  • Auch werden im SGB XII Mietkosten, beispielsweise für volljährige Kinder mit Behinderungen, die bei ihren Eltern wohnen, besser anerkannt.
  • Für erwerbsfähige Erwachsene im SGB II, die in einer Wohnung leben und nicht Partner sind (zum Beispiel Wohngemeinschaften), gilt wie bisher Regelbedarfsstufe 1. In einer Wohnung zusammenlebende Eheleute und nichteheliche Paare erhalten wie bisher Regelbedarfsstufe 2. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und bei ihren Eltern leben, erhalten weiterhin die Regelbedarfsstufe 3.

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Weitere Informationen:

BMAS, Pressemitteilung v. 21.09.2016