Aktuelles

BVerwG: Bindungswirkung eines Kammerbeschlusses des BVerfG im Hinblick auf die EMRK

Stellt eine Kammer des BVerfG durch Beschluss fest, dass eine fachgerichtliche Entscheidung das Grundgesetz verletzt, ist das Fachgericht bei seiner erneuten Entscheidung aufgrund der Bindungswirkung des Feststellungsausspruchs gehindert, davon im Ergebnis abzuweichen, selbst wenn es eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) für gegeben hält. Dies hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden. Die Kläger, ein Ehepaar, haben auf Feststellung geklagt, dass sie nicht mit Wirkung für das staatliche Recht Mitglieder der beklagten Jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main geworden sind.

Diese versteht sich als Einheitsgemeinde für alle Strömungen des Judentums. Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Die Kläger gehören einer liberalen Glaubensrichtung des Judentums an. Nach ihrem Umzug von Frankreich in den örtlichen Bereich der Beklagten im November 2002 trugen sie im meldebehördlichen Anmeldeformular unter der Rubrik „Religion“ übereinstimmend „mosaisch“ ein. Ungefähr ein halbes Jahr später begrüßte die Beklagte die Kläger schriftlich als neue Mitglieder. Die Kläger protestierten; sie hätten nicht gewusst, welche Bedeutung ihren Angaben im Anmeldeformular beigemessen werde. Sie seien Mitglieder ihrer französischen Gemeinde geblieben und wollten nicht Mitglieder der nach ihrer Einschätzung durch die orthodoxe Glaubensrichtung geprägten Beklagten sein. Bei rechtzeitiger Information hätten sie von der in der Satzung der Beklagten eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Zuzug abzulehnen. Schließlich traten die Kläger mit Wirkung vom 31.10.2003 aus der Beklagten aus. Diese macht Steuerforderungen gegen die Kläger für die Zeit von November 2002 bis Ende Oktober 2003 geltend.

Die Vorinstanzen haben die Feststellungsklagen abgewiesen; das BVerwG hat ihnen durch Revisionsurteil vom 23.09.2010 (BVerwG 7 C 22.09) stattgegeben. Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat eine Kammer des BVerfG durch Beschl. v. 17.12.2014 (2 BvR 278/11) festgestellt, dass dieses Urteil die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i.V.m. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV verletze. Diese Vorschriften schützen das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften. Die Kammer des BVerfG hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das BVerwG zurückverwiesen. Nunmehr machen die Kläger geltend, die Mitgliedschaft bei der Beklagten verletze ihre durch Art. 9 EMRK gewährleistete Religionsfreiheit, weil sie ohne ihren Willen begründet worden sei. Der Austritt entfalte Rechtswirkungen nur für die Zukunft.

Das BVerwG hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass dem Ausspruch des BVerfG, das erste Revisionsurteil sei grundgesetzwidrig, nach § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung zukommt. Damit steht bindend fest, dass nur die Annahme einer Mitgliedschaft der Kläger bei der Beklagten von der Anmeldung des neuen Wohnsitzes bis zum Austritt mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Aufgrund dessen ist es dem BVerwG auch verwehrt, den Revisionen der Kläger unter Berufung auf die Gewährleistung der Religionsfreiheit in Art. 9 EMRK erneut stattzugeben. Zwar stellt die EMRK keinen Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das BVerfG dar. Dessen bindende Feststellung der Grundgesetzwidrigkeit hindert das BVerwG jedoch an einer davon abweichenden konventionskonformen Auslegung des Grundgesetzes. Auch liegt zu der hier maßgebenden Rechtsfrage der Vereinbarkeit einer durch objektive Manifestation begründeten Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Art. 9 EMRK bislang keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vor.

Allerdings verbietet auch die Gewährleistung der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR dem Staat, einer nicht auf Freiwilligkeit beruhenden Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft Wirkungen für das staatliche Recht beizumessen. Das BVerfG hat die Mitgliedschaft der Kläger v.a. aus dem objektiven Gehalt der Angaben „mosaisch“ im Anmeldeformular hergeleitet, der den Klägern zuzurechnen sei. Hierbei hat es dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass die Kläger nicht – wie meldegesetzlich vorgesehen – nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sondern stattdessen nach ihrer Religion gefragt wurden. Davon ausgehend stellen die Kläger in Abrede, dass ihr Bekenntnis zur jüdischen Religion zugleich als Bekundung ihres Willens gewertet werden kann, einer bestimmten örtlichen Gemeinde anzugehören. Das Selbstverständnis der Beklagten als Einheitsgemeinde vermag nichts daran zu ändern, dass es jedem in ihrem Bereich Wohnenden, der sich zur jüdischen Religion bekennt, nach staatlichem Recht freistehen muss, eine andere jüdische Gemeinde als religiösen Mittelpunkt zu wählen; etwa weil er wie die Kläger seine Glaubensrichtung in der Gemeinde des neuen Wohnsitzes nicht hinreichend vertreten sieht. Das BVerwG kann diese Bedenken wegen der Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung jedoch nicht berücksichtigen.

BVerwG, Pressemitteilung v. 21.09.2016 zum Urt. v. 21.09.2016, BVerwG 6 C 2.15