Aktuelles

BGH: Nicht rechtzeitige Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes – Verhandlungstermin am 20.10.2016

Die Klägerinnen der drei Parallelverfahren verlangen von der beklagten Stadt im Wege der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) den Ersatz von Verdienstausfall wegen der nicht rechtzeitigen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihre im Januar bzw. April 2013 geborenen Kinder.

Die Klägerinnen beabsichtigten, jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Hinweis darauf meldeten sie für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der Beklagten Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Die Beklagte teilte mit, dass die Nachfrage nach Betreuungsplätzen im gesamten Stadtgebiet besonders hoch sei und derzeit die verfügbaren Kapazitäten übersteige. Zum gewünschten Termin erhielten die Klägerinnen von der Beklagten – auch nach wiederholten Anfragen – keinen Betreuungsplatz nachgewiesen. Aufgrund eigenständiger Bemühungen konnten die Klägerinnen jeweils einige Zeit später einen Betreuungsplatz für ihre Kinder finden.

Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der erfolgreichen Beschaffung eines Betreuungsplatzes verlangen die Klägerinnen Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls (unter Anrechnung von Abzügen für anderweitige Zuwendungen und ersparte Kosten belaufen sich die Forderungen auf € 4.463,12, € 2.182,20  bzw. € 7.332,93). Sie machen geltend, aus dem Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII folge die Amtspflicht der Beklagten, nach rechtzeitiger Bedarfsanmeldung Kindern bei Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Diese Amtspflicht beziehe sich nicht allein auf das betreuungsbedürftige Kind, sondern auch auf das berufliche Erwerbsinteresse seiner Eltern. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, weil der Kapazitätsengpass frühzeitig vorherzusehen gewesen und nichts Ausreichendes hiergegen unternommen worden sei.

Die Beklagte ist der Rechtsauffassung der Klägerinnen entgegengetreten. Sie hat weiterhin entgegnet, sie habe eine ordnungsgemäße Bedarfsplanung vorgenommen; Verzögerungen bei der Errichtung von zusätzlichen Betreuungseinrichtungen habe sie selbst nicht zu vertreten.

Das LG Leipzig hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Dresden die Klagen abgewiesen. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Klägerinnen.

 

BGH, Pressemitteilung v. 28.09.2016 zu den Vf. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15

Redaktioneller Hinweis

Mit Urteil v. 22.07.2016 hatte der BayVGH entschieden, dass die Landeshauptstadt München die Kosten für einen selbst beschafften Krippenplatz tragen muss und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Bayerische Städtetag verlautbarte tags darauf, dass eine solche in Vorbereitung sei.