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BMI: Neu­er deutsch-tsche­chi­scher Ver­trag tritt in Kraft – Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Zollbehörden

Bei ihrem gestrigen Treffen haben sich der Innenminister der Tschechischen Republik Milan Chovanec und Bundesinnenminister de Maizière über nähere Details der Ausführung des neuen gemeinsamen Polizeivertrages verständigt. Am 01.10.2016 tritt nach Zustimmung der Parlamente der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland der neue deutsch-tschechische Polizeivertrag in Kraft. Beide Minister begrüßen die Intensivierung der Zusammenarbeit gerade im Bereich der grenzüberschreitenden polizeilichen Arbeit.

Dazu Bundesminister des Innern, Thomas de Maizière:

Mit dem neuen Abkommen wird die bereits jetzt gut funktionierende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Tschechien und Deutschland auf eine neue, bessere Grundlage gestellt. Dies wird dazu beitragen, die grenzüberschreitende Kriminalität – insbesondere in den unmittelbaren Grenzregionen – in Zukunft noch wirksamer zu bekämpfen. Ab sofort können deutsche und tschechische Polizeibeamte in ganz Sachsen und Bayern auch bei Ordnungswidrigkeiten eng und unmittelbar mit ihren tschechischen Kollegen zusammenarbeiten. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist ein notwendiger Schritt, um internationaler Diebstahls-, Rauschgift- und auch Zollkriminalität wirksam zu begegnen.“

Der neue Vertrag verbessert die rechtlichen Grundlagen für eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Zollbehörden beider Länder. Polizeiliche Maßnahmen in grenzüberschreitenden Zügen können z.B. künftig über die Grenze hinaus fortgesetzt werden, den Beamten können dazu Hoheitsrechte des jeweils anderen Staates verliehen werden. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit auch auf Ordnungswidrigkeiten wie zum Beispiel Drogenbesitz in geringfügigen Mengen erstreckt. Schließlich wird der Zoll noch stärker als bisher in das neue Abkommen mit einbezogen, unter anderem durch die Zusammenarbeit in den eingerichteten und nun gestärkten Gemeinsamen Zentren.

Teil I des neuen Vertrages ersetzt den bisher geltenden bilateralen Polizeivertrag vom 19.09.2000. Teil II des Vertrages enthält Änderungen des deutsch-tschechischen Vertrages vom 02.02.2000 über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 und die Erleichterung seiner Anwendung.

BMI, Pressemitteilung v. 29.09.2016