Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

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beamtenrecht_fotolia_78425026_s_copyright-passDie Staatsregierung hat einen umfangreichen Gesetzentwurf (27 S.) zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften eingebracht (LT-Drs. 17/13142 v. 04.10.2016). Dieser sieht insbesondere Änderungen im Hinblick auf die Ernennungszuständigkeit, die Beihilfe, die Ausbildungskostenerstattung, Einstellungshöchstaltersgrenzen, die freiwillig erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamtinnen, die Reisekostenerstattung, die Versorgung sowie die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (diese soll umbenannt werden) vor.

Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf Änderungen folgender Gesetze vor: BayBG, Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG), das umbenannt wird in „Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD-Gesetz – HföDG)“, LlbG, BayBesG, BayRKG, BayBeamtVG, BayRiG. Zudem soll die Wegstreckenverordnung (WegstrV) aufgehoben werden.

Wesentliche Änderungen

1. Ernennungszuständigkeit

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Dienstgerichtshofs vom 23.05.2013 (DGH 3/2012) zu der mit Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG wortgleichen Regelung des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayRiG besteht Rechtsunsicherheit darüber, ob bzw. in welcher Form Ernennungskompetenzen, die einem Mitglied der Bayerischen Staatsregierung übertragen sind, auf die jeweilige oberste Dienstbehörde delegiert werden können. In der bisherigen Praxis seien derartige Delegationen von (Teilen der) Ernennungskompetenzen üblich und sollen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch weiterhin möglich sein, so der Gesetzentwurf.

Mit einer Änderung von Art. 18 BayBG und Art. 15 BayRiG soll daher klargestellt werden, dass die Übertragung der Ernennungskompetenzen durch das jeweils zuständige Mitglied der Staatsregierung auf die oberste Dienstbehörde möglich ist und anders als die Delegation auf eine andere Behörde keiner Rechtsverordnung bedarf.

2. Beihilfe

a) Die zutreffende Feststellung des aufgrund der bisherigen Nachrangigkeit von Krankenfürsorgeleistungen während der Elternzeit zuständigen Beihilfeträgers habe in der Vergangenheit zu Abgrenzungsproblemen geführt, so der Gesetzentwurf. Hiervon betroffen seien insbesondere Fallgestaltungen, in denen die Elternteile nach unterschiedlichen Grundlagen des Bundes und der Länder Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen hätten. Aber auch die heute vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten der Eltern bei der Inanspruchnahme der Elternzeit erschwerten die Feststellung des Beihilfeanspruchs, aus dem die Absicherung des Elternteils in Elternzeit erfolge.

Zur Vereinfachung des Beihilferechts soll daher der originäre Anspruch für Beamte mit Dienstbezügen auch während der Elternzeit beibehalten werden.

b) Da Kinder, die als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eigenständig gegen das Kostenrisiko u.a. bei Erkrankung abgesichert sind und zur Bestreitung der erforderlichen Beiträge für eine kostengünstige beihilfekonforme private Krankenversicherung als Anwärter auf Anwärterbezüge zurückgreifen können, sei eine finanzielle Entlastung eines beamteten Elternteils in Form der Gewährung eines erhöhten Bemessungssatzes (70% statt 50%) sachlich nicht gerechtfertigt, auch wenn der Anwärter die Stellung eines in Ausbildung befindlichen zweiten Kindes habe, so der Gesetzentwurf.

Kinder, die als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eigenständig gegen das Kostenrisiko u.a. bei Erkrankung abgesichert sind, sollen daher künftig nicht mehr bei der Gewährung eines erhöhten Bemessungssatzes bei einem beamteten Elternteil berücksichtigt werden.

3. Ausbildungskostenerstattung

Die in Art. 139 Abs. 4 BayBG enthaltenen Regelungen zur Ermittlung der Höhe des Ausbildungskostenerstattungsbetrags bei einem Wechsel des Dienstherrn wurden auf der Grundlage der in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 LlbG festgelegten Dauer der Vorbereitungsdienste getroffen. Nicht gesondert berücksichtigt wurden bisher Sonderlaufbahnen (z.B. Laufbahn des bautechnischen und umweltfachlichen Dienstes), bei denen ein (erheblich) kürzerer als der in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 LlbG festgelegte Vorbereitungsdienst abgeleistet werden muss.

Zudem seien die in Art. 139 Abs. 4 BayBG enthaltenen Regelungen zur Versorgungslastenteilung sind durch die zum 01.01.2011 geänderte Rechtslage obsolet geworden, so der Gesetzentwurf.

Durch die Änderung des Art. 139 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayBG werde die Regelungslücke hinsichtlich der Ermittlung des Erstattungsbetrags für Sonderlaufbahnen geschlossen und die zum 01.01.2011 geänderte Rechtslage bei der Versorgungslastenteilung berücksichtigt, so der Gesetzentwurf. Damit werde im allgemeinen Beamtenrecht der nunmehr im Versorgungsrecht (auch länderübergreifend) normierten Wertung gefolgt, wonach stets der aufnehmende Dienstherr (Versorgungsdienstherr) die Versorgungslasten für die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu tragen habe.

4. Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern

a) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern studieren die Nachwuchskräfte des Freistaates Bayern wie auch kommunaler und anderer nichtstaatlicher Dienstherren mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene. Die Fachhochschule sei damit das Aushängeschild der Ausbildung für den öffentlichen Dienst in Bayern und müsse sich – auch angesichts der Herausforderungen des demografischen Wandels – modern und attraktiv präsentieren, so der Gesetzentwurf. Ihre Ausbildung sei den staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften gleichwertig. Dies soll in einem neuen Namen zum Ausdruck kommen.

Die Fachhochschule soll daher in „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ umbenannt werden. In der Folge soll das „Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG)“ umbenannt werden in „Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD-Gesetz – HföDG)“.

b) Das BVerwG hat mit Urteil vom 30.08.2012 (2 C 23.10) – bezogen auf baden-württembergisches Landesrecht – entschieden, dass die Pflichtstundenzahlen für die Unterrichtsverpflichtung verbeamteter Lehrpersonen durch Rechtsverordnung und nicht lediglich durch Verwaltungsvorschrift festzulegen sind. Da die Regelungen zu Lehrdeputaten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern bislang in einer Bekanntmachung des Präsidenten der Fachhochschule geregelt sind, bestehe auch in Bayern entsprechender Änderungsbedarf, so der Gesetzentwurf. Um die Vorgaben des BVerwG umzusetzen, werde daher eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen.

5. Einstellungshöchstaltersgrenzen

Mit Beschluss vom 21.04.2015 hat das BVerfG (2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12) Regelungen der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung, die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis vorsahen, mangels hinreichend bestimmter gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage für verfassungswidrig erklärt. Das bayerische Leistungslaufbahnrecht enthält in Art. 67 Satz 1 Nr. 2 LlbG eine Ermächtigung zum Erlass von Fachlaufbahnverordnungen. Angesichts der Ausführungen des BVerfG bestünden Zweifel, ob diese Ermächtigung den neu aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, so der Gesetzentwurf.

Um die Vorgaben des BVerfG nach einer größeren Bestimmtheit der Ermächtigung zum Erlass von Fachlaufbahnverordnungen umzusetzen, soll daher die Verordnungsermächtigung um eine Regelung ergänzt werden, die die Festlegung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für bestimmte Bereiche (Polizeivollzugsdienst, die zweite Qualifikationsebene des feuerwehrtechnischen Dienstes und den allgemeinen Vollzugsdienst der Justiz) ausdrücklich vorsieht.

 6. Freiwillig erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamtinnen

Die seit 01.09.2007 geltenden Regelungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 AzV tragen europarechtlichen Bestimmungen Rechnung, wonach die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit und Bereitschaftsdienst im Jahresdurchschnitt auf grundsätzlich 48 Stunden zu begrenzen ist. Die aktuellen Arbeitszeitregelungen für den Schichtdienst bei den Berufsfeuerwehren und bei der staatlichen Werkfeuerwehr der Technischen Universität München (TUM) in Garching entsprächen zwar diesem Erfordernis; allerdings bestünden offenbar immer noch Übergangsprobleme, die darauf zurückzuführen seien, dass vor der Anpassung der arbeitsrechtlichen Regelungen an das EU-Recht eine wöchentliche Höchstarbeitszeit (einschließlich Bereitschaftsdienst) von 56 Stunden gegolten habe, so der Gesetzentwurf.

Dieses 56-Stundenmodell lag seinerzeit den Arbeitszeitmodellen im Bereich der Berufsfeuerwehren zugrunde und hatte sich bewährt. Es sollte deshalb auf freiwilliger Basis unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beibehalten werden (sogenannte Opt-Out-Regelung des § 4 Abs. 2 AzV). Davon wird von den berufsmäßigen Feuerwehrbeamten und Feuerwehrbeamtinnen auch heute noch Gebrauch gemacht, da diese in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst leisten und ihnen die Opt-Out-Regelung die Ableistung von 24-Stunden-Schichten mit längerer Freistellung ermöglicht. Die Inanspruchnahme des Opt-Out-Modells durch die Feuerwehrbeamten und Feuerwehrbeamtinnen liege aber auch im dienstlichen Interesse, so der Gesetzentwurf: Eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf höchstens 48 Stunden würde die Organisation des Schichtdienstes beeinträchtigen (nach EU-Recht ist ein 24-Stunden-Schichtdienst im Rahmen einer 48-Stunden-Arbeitswoche nicht zulässig) und dadurch die Funktionsfähigkeit der Berufsfeuerwehren gefährden.

Um die Funktionsfähigkeit der Feuerwehren auf Basis der 24-Stunden-Schichten zu gewährleisten, sei es jedoch notwendig, alternative finanzielle Anreize zu schaffen, damit die berufsmäßigen Feuerwehrbeamten und Feuerwehrbeamtinnen auch weiterhin das Opt-Out-Modell nutzten, so der Gesetzentwurf.

In Bayern soll daher die Möglichkeit der Zahlung von Prämien als Ausgleich einer freiwillig erhöhten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eingeräumt werden, um die notwendige Einsatzfähigkeit der staatlichen Werkfeuerwehr in Garching auch auf diesem Wege zu unterstützen und aufrechtzuerhalten. Die Ausgestaltung als „Kann-Regelung“ eröffnet den Kommunen die Möglichkeit, bei Bedarf dem Beispiel des Staates nach eigener Entscheidung zu folgen. Vergleichbare Regelungen bestehen beim Bund und in einzelnen Ländern (z.B. Nordrhein-Westfalen).

7. Reisekostenerstattung

Die mit der Wegstreckenentschädigungsverordnung (WegstrV) v. 15.07.2008 festgelegten Wegstreckenentschädigungssätze werden in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 6 BayRKG überführt. Die WegstrV wird aufgehoben.

8. Versorgung

a) Der Bund führt mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz v. 21.12.2015 (PSG II) zum 01.01.2017 einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff mit fünf Pflegegraden und jeweils drei Fallgruppen nach der Art der erhaltenen Pflegeleistungen ein. Die Bemessungsgrundlagen für die Rentenbeiträge bei nicht erwerbsmäßiger Pflege werden zum 01.01.2017 entsprechend angepasst. Im Ergebnis verdoppelt sich damit die Zahl der Fallgruppen von heute sechs auf künftig zwölf, da bei Pflegegrad 1 keine Beitragsleistung erfolgt.

Leisten Beamte und Beamtinnen nicht erwerbsmäßige Pflege, unterliegen auch sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Erfüllen sie bei Eintritt des Versorgungsfalls die allgemeine Wartezeit in der Rentenversicherung oder die Voraussetzungen für den Rentenbezug nicht, tritt die Beamtenversorgung in Form von Pflegezuschlägen vorübergehend oder dauerhaft anstelle der Rentenversicherung ein. Mit dem Neuen Dienstrecht in Bayern wurde die Berechnung der Pflegezuschläge zwar pauschaliert, aber weiter nach der sozialversicherungsrechtlich definierten Pflegebedürftigkeit gestaffelt (Art. 72 BayBeamtVG). Mit den Rechtsänderungen auf Bundesebene entfällt der bisherige Anknüpfungspunkt in der Beamtenversorgung.

Die Einbeziehung der nicht erwerbsmäßigen Pflege in die Rentenversicherungspflicht soll die soziale Absicherung der Pflegepersonen verbessern. An der subsidiären Absicherung in der Beamtenversorgung soll festgehalten werden, ohne den mit dem Neuen Dienstrecht in Bayern eingeschlagenen Weg der Rechtsvereinfachung zu verlassen, so der Gesetzentwurf. Ziel sei der Ausgleich für die durch die nicht erwerbsmäßige Pflege entstehenden Nachteile in der Alterssicherung durch die sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebene Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit auf höchstens 30 Wochenstunden. Der Nachteilsausgleich soll durch einen monatlichen Pauschalbetrag unabhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit erfolgen. Die Kinderpflegeergänzungszuschläge werden ebenfalls pauschaliert auf den Betrag des Kindererziehungsergänzungszuschlags nach Art. 71 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG.

b) Der Bezug einer gesetzlichen Rente oder von Erwerbseinkommen führt gemäß 27 und Art. 73 BayBeamtVG zum Wegfall vorübergehender Leistungen. Der Wegfall erfolgt auf den Tag genau, was zu verwaltungsaufwändigen Rückrechnungen führe, so der Gesetzentwurf.

Die Abrechnung soll daher künftig monatsbezogen erfolgen.

c) Die Dynamisierung der von den Familiengerichten festgesetzten Kürzungsbeträge im Versorgungsausgleich bei Ehescheidung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bedurfte bisher eines gesonderten Anpassungssatzes, weil sich die Bezüge aus statischen und dynamischen Bestandteilen zusammensetzten, so der Gesetzentwurf. Darüber hinaus ergab sich abhängig von der Ausgestaltung der Bezügeanpassungen zusätzlicher Regelungsbedarf zu den Art. 92 und 93 BayBeamtVG.

Durch die Einbeziehung der Stellen- und Erschwerniszulagen in die Bezügeanpassung mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2015/2016 wurden auch bisher statische Zulagen in die Anpassung einbezogen. Damit entfalle künftig die Notwendigkeit, für die Anpassung der Kürzungsbeträge bei Ehescheidung einen gesonderten Anpassungssatz festzusetzen, in dem das Verhältnis dynamischer zu statischen Bezügebestandteilen Berücksichtigung finde, so der Gesetzentwurf.

Weitere Informationen

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) p365.de – Fotolia.com