Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des AGTPG, des BayKrG und einer weiteren Rechtsvorschrift eingebracht

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KrankenhausDie Staatsregierung hat einen „Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG), des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) und einer weiteren Rechtsvorschrift“ eingebracht (LT-Drs. 17/13227 v. 11.10.2016). Dieser sieht neben Änderungen der genannten Gesetze auch Änderungen bei der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (DVAGTPG) vor. Wesentliche Regelungen des Gesetzentwurfs betreffen die Freistellung der Transplantationsbeauftragten in den Krankenhäusern sowie die landesrechtliche Durchbrechung des in § 6 Abs. 1a KHG vorgesehenen Automatismus, wonach Empfehlungen des G-BA zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren automatisch Bestandteil des Krankenhausplans werden.

Änderung des AGTPG und der DVAGTPG

Bundesrechtlicher Hintergrund

Mit dem am 01.08.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) hat der Bundesgesetzgeber die Pflicht zur Bestellung von Transplantationsbeauftragten an Entnahmekrankenhäusern eingeführt (§ 9b TPG). Zugleich hat er grundsätzliche Regelungen über die organisatorische Anbindung der Transplantationsbeauftragten und über deren Aufgabenbereich getroffen. Zudem hat er vorgesehen, dass der Beauftragte so weit freizustellen ist, wie es die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben erfordert. Die nähere Ausgestaltung – insbesondere zur erforderlichen Qualifikation, der organisationsrechtlichen Stellung sowie zur Freistellung – muss jeweils durch Landesrecht bestimmt werden.

Landesrechtliche Umsetzung

In Bayern sieht das AGTPG bereits die Pflicht von Krankenhäusern mit Intensivbehandlungsbetten zur Bestellung von Transplantationsbeauftragten vor (Art. 6) und enthält Anforderungen an deren fachliche Qualifikation (Art. 8). Darüber hinaus regelt es die organisationsrechtliche Stellung der Beauftragten und legt deren Aufgabenbereich im Einzelnen fest.

Das AGTPG enthält aber noch keine Regelung über die bundesrechtlich geforderte Konkretisierung der Freistellung der Beauftragten, insbesondere zu deren Umfang.

Freistellungsregelungen könnten auf Landesebene nur in dem Umfang erfolgen, in dem auch die Finanzierung entsprechend gesichert sei, da ansonsten ein Konflikt mit dem landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzip drohe, so der Gesetzentwurf. Die Finanzierung erfolgt bundesrechtlich nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 TPG. Nachdem die erforderlichen Zuschläge an die Entnahmekrankenhäuser nunmehr festgelegt seien, könne die konkrete Freistellungsregelung im AGTPG erfolgen und § 3 DVAGTPG aufgehoben werden, so der Gesetzentwurf weiter.

Die Freistellung der Transplantationsbeauftragten soll in einem neuen Art. 8 AGTPG wie folgt geregelt werden:

Art. 8 Freistellung

(1) Die Transplantationsbeauftragten sind so weit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1In Entnahmekrankenhäusern, die als Transplantationszentren nach Art. 5 zugelassen sind, ist der oder die Transplantationsbeauftragte für die Erfüllung der Aufgaben vollständig freizustellen. 2Die Freistellung im Umfang des Satzes 1 kann auch für mehrere Transplantationsbeauftragte anteilig erfolgen.

(3) 1In den übrigen Entnahmekrankenhäusern sind Transplantationsbeauftragte grundsätzlich nach der Zahl der zu betreuenden Intensivbehandlungsbetten freizustellen. 2Die Freistellung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Tabelle mindestens in Höhe des angegebenen Stellenanteils:

NummerZahl der IntensivbehandlungsbettenStellenanteil
10-100,1
211-200,2
321-300,3
431-400,4
541-500,5
651-600,6
761-700,7
871-800,8
981-900,9
10mehr als 901,0

3Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Abweichend von Abs. 3 können Transplantationsbeauftragte in Entnahmekrankenhäusern mit bis zu zehn zu betreuenden Intensivbehandlungsbetten im Einvernehmen mit der Krankenhausleitung statt der Freistellung eine zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit vereinbaren. 2Die jährliche Vergütung beträgt 10% des jährlichen Zuschlags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 TPG. 3Abs. 2 Satz 2 gilt insoweit entsprechend. 4Die Transplantationsbeauftragten haben bis 31. Dezember jeden Jahres gegenüber der Krankenhausleitung eine bindende Erklärung abzugeben, ob sie für das folgende Jahr statt der Freistellung die zusätzliche Vergütung vereinbaren wollen.

Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG)

Bundesrechtlicher Hintergrund

Mit dem zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurde in § 6 KHG der Abs. 1a neu eingefügt, nach dem die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Abs. 1 SGB V automatisch Bestandteil des Krankenhausplans sind, mit der Folge, dass Krankenhäuser, die bestimmte Qualitätsmerkmale nicht erfüllen, ggf. aus dem Krankenhausplan zu nehmen sind. § 6 Abs. 1a Satz 2 KHG sieht vor, dass durch Landesrecht die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. Von dieser Möglichkeit macht der Freistaat Gebrauch.

Landesrechtliche Regelung

Um die flächendeckende akutstationäre Versorgung in Bayern nicht zu gefährden, soll von der im KHG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Automatismus, nach dem Qualitätsindikatoren des G-BA ohne Weiteres Bestandteil der Krankenhausplanung werden, durch eine Änderung des BayKrG außer Kraft zu setzen. Die derzeit noch unbekannten Qualitätsindikatoren (der erste Beschluss des G-BA zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ist gemäß § 136c Abs. 1 Satz 3 SGB V bis zum 31.12.2016 zu fassen) sollen nicht automatisch Bestandteil der Krankenhausplanung werden. Vielmehr soll das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – in Abstimmung mit dem Bayerischen Krankenhausplanungsausschuss – entscheiden können, ob bzw. welche Qualitätsindikatoren Bestandteil der Krankenhausplanung werden.

Weitere Änderungen

Außerdem sollen die krankenhausförderrechtlichen Regelungen wie folgt angepasst werden:

  • Für Krankenhausschließungen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abgewickelt werden, entfällt künftig der Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 17 BayKrG.
  • Werden im Rahmen einer Krankenhausumstrukturierung geförderte Krankenhauseinrichtungen für andere Zwecke umgewidmet und für diese im Gegenzug mit Eigenmitteln finanzierte Ersatzeinrichtungen bereitgestellt, ist der Verzicht auf den Widerruf der Förderbescheide nicht mehr an den Ablauf eines 15-jährigen zweckentsprechenden Nutzungszeitraums gebunden.
  • Bei der Prüfung der förderrechtlichen Folgen einer Schließung werden unselbständige Betriebsstätten eines Krankenhauses künftig einem eigenständigen Krankenhaus gleichgestellt.
  • Die Verzinsungsregelungen werden zusammengefasst und der Zinssatz wird künftig durch einen dynamischen Verweis auf den jeweils gemäß Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG geltenden Zinssatz geregelt.

Weitere Informationen

  • Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes, des Bayerischen Krankenhausgesetzes und einer weiteren Rechtsvorschrift, LT-Drs. 17/13227 v. 11.10.2016 (Vorgangsmappe des Landtags, PDF)
  • Aktueller Stand bzw. Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, ggfls. inkl. Stellungnahmen und Beiträge: hier.
  • Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben im Freistaat auf einen Blick (fortlaufend aktualisiert): hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) upixa – Fotolia.com