Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) eingebracht

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katastrophenschutz_fotolia_114041121_s_copyright-passDie Staatsregierung hat nach erfolgter Verbändeanhörung am 25.10.2016 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften eingebracht (LT-Drs. 17/13793 v. 25.10.2016). Der Gesetzentwurf regelt und verbessert insbesondere die Rechtsverhältnisse der ehrenamtlichen Helfer in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, z.B. hinsichtlich der Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche. Daneben schafft er eine Weisungsbefugnis der Katastrophenschutzbehörde für Koordinierungsmaßnahmen bei außergewöhnlichen Großereignissen bereits im Vorfeld möglicher Katastrophenfälle. Neben Änderungen des BayKSG sind auch Änderungen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vorgesehen.

Ein wesentliches Ansinnen vorgenannter Änderungen ist die Stärkung des Ehrenamtes, das bereits eine fundamentale Stütze der Gesellschaft sei, gerade in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, und dessen Bedeutung aufgrund der demographischen und fiskalischen Entwicklungen in Zukunft noch zunehmen werde, so die Begründung zum Gesetzentwurf. Hierzu bedürfe es klarer und besserer rechtlicher Rahmenbedingungen.

Wesentliche Änderungen

1. Struktur

Das BayKSG wird klarer strukturiert und enthält nun einen eigenen Abschnitt bezüglich der Rechtsverhältnisse der ehrenamtlichen Helfer in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Insgesamt wird das Gesetz ab Abschnitt VI wie folgt neu strukturiert:

VI. Abschnitt – Sonstige nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr
Art. 15 Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle

VII. Abschnitt – Helfer
Art. 16 Rechtsverhältnis
Art. 17 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche

VIII. Abschnitt – Schlussvorschriften
Art. 18 Ordnungswidrigkeiten
Art. 19 Einschränkung von Grundrechten
Art. 20 Inkrafttreten

2. Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche

Die Regelungen zu Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüchen ehrenamtlicher Helfer in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Art. 9, Art. 10 BayFwG, Art. 33a BayRDG, Art. 7b BayKSG) werden auf Rechtsfolgenseite aneinander angeglichen.

Dies führt laut Gesetzentwurf zu folgenden materiellen Verbesserungen:

(1) Bislang hatten volljährige Schüler und Studenten, die als ehrenamtliche Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen an Einsätzen zur Katastrophenabwehr teilnahmen – anders als feuerwehrdienstleistende volljährige Schüler und Studenten – keinen gesetzlichen Freistellungsanspruch. Nunmehr sind auch sie während der Teilnahme an Einsätzen zur Katastrophenabwehr und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.

(2) Ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst i.S.d. Art. 33a BayRDG sowie die neu erfassten Schnell-Einsatz-Gruppen werden hinsichtlich des Auslagenersatzes und einer ggfs. erforderlichen Verpflegung wie Feuerwehrdienstleistende gestellt (durch Verweis auf Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG): Allen erfassten Helfern sind somit ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Zudem sind sie bei Einsätzen von mehr als vier Stunden kostenlos zu verpflegen.

(3) In Art. 33a Abs. 1 BayRDG wird – entsprechend Art. 9 Abs. 1 S. 1 BayFwG – explizit klargestellt, dass den erfassten ehrenamtlichen Helfern aus ihrem Einsatz keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen dürfen.

(4) In § 44 Abs. 3 Satz 2 AVBayRDG wird die maximal anrechenbare Dauer für die Erstattung des Verdienstausfalls beruflich Selbstständiger auf zehn Stunden angehoben – wie in § 10 Abs. 1 Satz 2 der AVBayFwG.

Durch eine Neuregelung in Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayKSG bestehen Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche im Einsatzfall auch für den Örtlichen Einsatzleiter sowie für die ehrenamtlichen Mitglieder einer Einheit, die die Kreisverwaltungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz oder im Bereich der sonstigen Gefahrenabwehr aufgestellt hat (und zwar auch unterhalb der Katastophenschwelle). Entsprechende Ansprüche des Örtlichen Einsatzleiters und der Unterstütungsgruppe Örtliche Einsatzleitung gab es bislang nicht explizit. Bei Einsätzen oberhalb der Katastrophenschwelle wurde bislang Art. 7b BayKSG herangezogen, bei Einsätzen unterhalb dieser Schwelle wurden in extensiver Auslegung andere Rechtsvorschriften bemüht.

Durch eine Neuregelung in Art. 17 Abs. 2 BayKSG werden Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche nunmehr auch unterhalb der Katastrophenschwelle für ehrenamtlich tätige Unterstützungskräfte einer freiwilligen Hilfsorganisation oder einer privaten Organisation begründet, sofern diese (1) über die Integrierte Leitstelle alarmiert werden, um als (2) Mitglieder einer Schnell-Einsatz-Gruppe bei der (3) Abwehr einer konkreten Gefahr Unterstützung zu leisten. Schnell-Einsatz-Gruppen sind laut Gesetzesbegründung nur solche taktischen Einheiten, die aus mehreren Personen bestehen und bei einer freiwilligen Hilfsorganisation oder privaten Organisation zur Bewältigung besonderer Einsatzsituationen bei Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten aufgestellt werden; erfasst von der Neuregelung werden laut Gesetzentwurf die Schnell-Einsatz-Gruppen Behandlung, Transport, Betreuung, Verpflegung, Technik und Sicherheit, Information und Kommunikation, Gefährliche Stoffe und Güter, Psychosoziale Notfallversorgung sowie die Schnell-Einsatz-Gruppe Rettungshunde. Unter einer konkreten Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, bei der nach Würdigung aller maßgeblichen Umstände und objektiver Betrachtung aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.

3. Erweiterte Weisungsbefugnis der Katastrophenschutzbehörde

Das BayKSG unterscheidet strikt zwischen zwei Phasen des Katastrophenschutzes: Vorbereitungsmaßnahmen einerseits und Katastrophenabwehr (d.h. Abwehr von bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Katastrophen) andererseits. Weisungsbefugnisse der Katastrophenschutzbehörden gegenüber den zur Katastrophenhilfe verpflichteten Behörden, Dienststellen und Organisationen und ihren Einsatzkräften sieht das Gesetz grundsätzlich nur während Einsätzen zur Katastrophenabwehr vor.

Daraus resultierten Unsicherheiten bei der Planung und Durchführung des Sicherheitskonzepts für den G7-Gipfel auf Schloss Elmau im Jahr 2015, denn hier galt es, bereits im Vorfeld möglicher Katastrophenabwehr Einsatzkräfte verschiedener Behörden, Dienststellen und Organisationen zu koordinieren.

Der neu eingefügte Art. 7 Abs. 2 S. 2 BayKSG sieht deshalb vor, dass die Katastrophenschutzbehörde die zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr erforderlichen Weisungen erteilen kann. Der neue Satz 2 lautet hiernach:

2Soweit die in Abs. 3 genannten Behörden, Dienststellen und Organisationen im Vorfeld eines außergewöhnlichen Großereignisses mit hoher Gefahrgeneigtheit und besonderem Schutz- und Koordinierungsbedarf an weitergehenden Vorbereitungsmaßnahmen mitwirken, kann ihnen die Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen Weisungen erteilen; werden vorsorglich Einsatzkräfte vorgehalten, soll sie zu deren Koordinierung einen Örtlichen Einsatzleiter entsprechend Art. 6 Abs. 1 bestellen. 3Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.

Die Vorschrift statuiert keine eigenständige Verpflichtung zur Mitwirkung an anderen als den in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayKSG genannten Vorbereitungshandlungen. Eine solche kann sich bei zukünftigen Großereignissen jedoch z.B. aus einer verwaltungsinternen Weisung, aufgrund der Grundsätze der Amtshilfe oder – insbesondere bei privaten Organisationen – durch eine freiwillige Vereinbarung ergeben.

Werden wie beim G7-Gipfel auf Schloss Elmau im Jahr 2015 vorsorglich Einsatzkräfte vorgehalten, bedarf es einer einheitlichen Führung vor Ort. Deshalb soll die Katastrophenschutzbehörde in diesen Fällen einen Örtlichen Einsatzleiter entsprechend Art.6 Abs. 1 BayKSG bestellen.

Satz 3 stellt klar, dass Satz 2 kein eigenständiges Weisungsrecht gegenüber der Polizei begründet. 

Weitere Informationen

  • Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften eingebracht, LT-Drs. 17/13793 v. 25.10.2016 (Vorgangsmappe des Landtags, PDF)
  • Aktueller Stand bzw. Gang des Gesetzgebungsverfahrens, ggfls. Stellungnahmen und Beiträge: hier.
  • Eine aktuelle und fortlaufend aktualisierte Übersicht über die im Freistaat Bayern laufenden Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier. 

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) Christian Schwier – Fotolia.com