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DStGB: Zu wenige Länder nutzen Wohnsitzauflage

Die mit dem Integrationsgesetz zum 06.08.2015 in Kraft getretene Wohnsitzregelung ermöglicht es, Flüchtlingen und anerkannten Asylbewerbern einen geeigneten Wohnsitz in Deutschland zuzuweisen. Dies soll die die Integration der Schutzsuchenden in den Kommunen erleichtern, bessere steuerbar machen und soziale Brennpunkte oder Ghettobildungen vermeiden.

Der DStGB hat eine Wohnsitzauflage bereits seit langem gefordert. Ob und wenn ja, wie von der Wohnsitzauflage in den Bundesländer Gebrauch gemacht wird, liegt jedoch in der Kompetenz der jeweiligen Länder. Bislang machen nur wenige davon Gebrauch. Dies zeigt die beigefügte Übersicht zum aktuellen Stand der Umsetzung der Wohnsitzregelung in den Ländern (PDF). Aus Sicht des DStGB ist eine flächendeckende, konsequente und zeitnahe Ausgestaltung der Wohnsitzauflage dringend geboten. Diese darf sich nicht auf die bloße Verteilung der anerkannten Flüchtlinge beschränken, sondern muss in ein Gesamtkonzept eingebettet und mit einer gezielten Strukturförderung und der Ausbau von Infrastrukturen, besonders in den ländlichen Regionen, unterlegt sein.

DStGB, Pressemitteilung v. 09.11.2016

Redaktioneller Hinweis

Der durch das Integrationsgesetz des Bundes v. 31.07.2016 (BGBl I S. 1939) neu eingefügte § 12a AufenthG hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Wohnsitzauflage der Länder geschaffen (vgl. insbesondere § 12a Abs. 9 AufenthG). Im Freistaat wurde hierzu die DVAsyl geändert.