Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf für ein Bayerisches Integrationsgesetz (BayIntG) – Beschlussempfehlung

Der federführende Ausschuss hat zu o.g. Gesetzentwurf der Staatsregierung (PDF) die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/14511 v. 29.11.2016 [PDF]). Er hat Zustimmung mit der Maßgabe von Änderungen empfohlen. Die (wesentlichen) Änderungen werden nachfolgend aufgeführt (Änderungen des Gesetzestextes gefettet bzw. durchgestrichen).

1. Präambel

Gesetzestext:

1Bayern ist Teil der deutschen Nation mit gemeinsamer Sprache und Kultur. 2Es ist tief eingewurzelt in Werte und Traditionen des gemeinsamen christlichen Abendlandes und weiß zugleich um den jüdischen Beitrag zu seiner Identität. 3Die Würde des Menschen, die Freiheit der Person, die Gleichheit und Gleichberechtigung aller Menschen und Menschen, das Recht jedes Einzelnen auf ein selbstbestimmtes, aber auch selbstverantwortliches Leben und die Unterscheidung von Staat und Religion sind als Frucht der Aufklärung tragende Grundlage unserer Rechts- und Gesellschaftsordnung. 4Die nationalsozialistische Willkürherrschaft, die Verbrechen des Dritten Reichs und die Schrecken des Zweiten Weltkrieges haben gelehrt, dass allein eine grundrechtlich ausgerichtete Herrschaft des Rechts vor Terror, Diktatur und Spaltung bewahrt und Voraussetzung für Frieden und Freiheit ist. 5Jeder Einzelne ist daher zur Wahrung des Rechts und zur Loyalität gegenüber Volk und Verfassung, Staat und Gesetzen verpflichtet. 6Die demokratische Verfasstheit des Gemeinwesens bindet umgekehrt alle Staatsgewalt an die Stimme des Volkes. 7Die Solidarität mit den Schwächeren und Hilfsbedürftigen ist Gebot der Gemeinschaft wie jedes Einzelnen, setzt aber zugleich voraus, dass in erster Linie jeder zunächst selbst verpflichtet ist, Verantwortung für sich und die Seinen zu übernehmen und sein Möglichstes dazu beizutragen. 8Die Gemeinschaft kann nur leisten, was gemeinsam von allen erwirtschaftet wird, und darf daher von jedem seinen Beitrag erwarten. 9Ganz Bayern ist geformt von gewachsenem Brauchtum, von Sitten und Traditionen. 10Die freiheitliche Lebensweise in einer offenen und pluralen Gesellschaft erfordert gleichermaßen gegenseitige Toleranz und Achtung der kuluturellen Prägung unseres Landes. 11In den zurückliegenden Jahrzehnten ist es so zur neuen Heimat für Viele geworden, die sich hier eingebracht und eingelebt haben. 12Das lange geschichtliche Ringen unserer Nation und unseres ganzen Kontinents um Einheit, Recht, Frieden und Freiheit verpflichtet auf das errungene gesamteuropäische Erbe und das Ziel eines gemeinsamen europäischen Weges. 12Diese identitätsbildende Prägung unseres Landes (Leitkultur) im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu wahren und zu schützen ist Zweck dieses Gesetzes. 13Dieser identitätsbildende Grundkonsens wird täglich in unserem Land gelebt und bildet die kulturelle Grundordnung der Gesellschaft (Leitkultur). 14Diese zu wahren, den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu sichern und Migrantinnen und Migranten zu einem Leben in unserer Gesellschaft zu befähigen, ist Zweck dieses Gesetzes.

  • Den Änderungen liegt der Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/13603 (PDF) zu Grunde, die Änderungen sind dort begründet.

2. Art. 1 – Integrationsziele

Gesetzestext:

1Bayern bekennt sich zu seiner Verantwortung gegenüber allen, die aus anderen Staaten kommen und hier nach Maßgabe der Gesetze Aufnahme gefunden haben oder Schutz vor Krieg und Verfolgung suchen. 2Es ist Ziel dieses Gesetzes, diesen Menschen für die Zeit ihres Aufenthalts Hilfe und Unterstützung anzubieten, um ihnen das Leben in dem ihnen zunächst fremden und unbekannten Land zu erleichtern (Integrationsförderung), sie aber zugleich auf die im Rahmen ihres Gastrechts Gast- und Aufenthaltsstatus unabdingbare Achtung der Leitkultur zu verpflichten und dazu eigene Integrationsanstrengungen abzuverlangen (Integrationspflicht). 3Das soll zugleich einer Überforderung der gesellschaftlich-integrativen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes und seiner kommunalen Ebenen entgegenwirken.

  • Den Änderungen liegt der Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/13604 (PDF) zu Grunde, die Änderungen sind dort begründet.

3. Art. 3 – Allgemeine Integrationsförderung

Art. 3 erhält einen neuen Abs. 3: 

(3) 1Eltern leisten durch Erziehung und Wertevermittlung einen wesentlichen Beitrag zu einer gelingenden Integration. 2Der Staat unterstützt Migrantinnen und Migranten durch geeignete Angebote darin, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Deutschland anzunehmen, einzuüben und auch selbstbewusst zu vertreten.

Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5.

Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

(5 6) 1Das an den Integrationszielen dieses Gesetzes ausgerichtete bürgerschaftliche Engagement von und für Migrantinnen und Migranten soll in allen Bereichen der Gesellschaft gestärkt werden. 2Migrantinnen und Migranten werden ermutigt, durch bürgerschaftliches Engagement einen Beitrag zum Gemeinwohl zu leisten und sich auf diese Weise zu unserem Land und seinen Werten zu bekennen. 3Der Staat erkennt den wichtigen Beitrag an, den Verbände und Vereine leisten, wenn sie über Angebote informieren, für Teilnahme werben und sich aktiv in den politischen Prozess einbringen. 4Er unterstützt die ehrenamtliche Arbeit vor Ort durch geeignete Angebote, insbesondere zur Information und Koordinierung.

Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Abs. 7 bis 9.

  • Den Änderungen liegt der Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/13604 (PDF) zu Grunde, die Änderungen sind dort begründet.

4. Neuer Art. 9 – Kommunen

Gesetzestext:

1Die örtliche Gemeinschaft leistet einen unverzichtbaren Beitrag, die Integration von Migrantinnen und Migranten zu fördern, sie bei der Erfüllung ihrer Integrationspflichten zu unterstützen und das wechselseitige kulturelle Verständnis zu erleichtern. 2Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke tragen dabei im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung, ihrer jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit und nach Maßgabe der Gesetze besondere Mitverantwortung für die in Art. 1 genannten Integrationsziele.

Der bisherige Art. 9 wird Art. 10 und wie folgt geändert:

Art. 9 Verantwortung der Wirtschaft
(1) […] (2) 1Qualifizierte Migrantinnen und Migranten sollen im Rahmen der geltenden Gesetze den heimischen Arbeitsmarkt bereichern. 2Das Potenzial der dualen Berufsausbildung und der schulisch strukturierten Aus- und Weiterbildung soll hierfür für die Qualifizierung der Migrantinnen und Migranten nutzbar gemacht werden.

Der bisherige Art. 10 wird Art. 11. Der bisherige Art. 11 wird gestrichen

  • Den Änderungen liegt der Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/13604 (PDF) zu Grunde, die Änderungen sind dort begründet.

5. Streichung von Art. 11 – Ausgewogene räumliche Verteilung im Freistaat Bayern

Gestrichener Gesetzestext:

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übernahme und Verteilung von Ausländerinnen und Ausländern sowie ihrer nachzugsberechtigten Familienangehörigen im Freistaat Bayern zu regeln, die auf Grund der §§ 22, 23 und 24 AufenthG aufzunehmen sind oder denen auf der Grundlage einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG zu erteilen ist.

  • Den Änderungen liegt der Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/13604 (PDF) zu Grunde, die Änderungen sind dort begründet.

6. Änderung von Art. 17a – Änderung weiterer Rechtsvorschriften

Fett: vorgesehene Änderungen durch den Gesetzentwurf. Blau: (Weitere) Änderungen laut Beschlussempfehlung.

a) Benutzung öffentlicher Einrichtungen – Änderungen der GO, LKrO, BezO

Art. 21 GO – Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten
(1)-(4) […] (5) 1Die Benutzung der öffentlichen, dem Gemeingebrauch dienenden Einrichtungen steht nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften jedermann zu. 2Die Zulassung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht werden.

Entsprechende Änderungen und Änderungsempfehlungen gibt es auch für die korrespondierenden Vorschriften in Art. 15 Abs. 5 LKrO und Art. 15 Abs. 5 BezO.

  • Den Änderungen liegt der Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/13604 (PDF) zu Grunde, die Änderungen sind dort begründet.

b) Schulpflicht – Änderungen von 35 BayEUG

Gesetzestext:

(1) 1Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). 2Schulpflichtig im Sinn des Satzes 1 ist auch, wer

1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in seinem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
3. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
4. vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nrn. 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. 3Schulpflichtig ist nicht, wer nach dem Asylgesetz verpflichtet ist, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 30a AsylG zu wohnen. 4Im Übrigen beginnt im Falle des Satzes 2 Nr. 1 und 2 die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland.

5 3 Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2)-(4) […]

Der Gesetzentwurf sah noch die Streichung von Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 vor, die Beschlussempfehlung rückt von der Streichung ab (und nimmt darüber hinaus redaktionelle Änderungen vor). Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Sätze 3 und 4 werden von der Beschlussempfehlung kassiert (siehe dafür nachfolgend die Änderungen bei Art. 36 BayEUG).

  • Den Änderungen liegt der Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/13604 (PDF) zu Grunde, die Änderungen sind dort begründet.

c) Erfüllung der Schulpflicht – 36 BayEUG

Gesetzestext:

(1)-(2) […]

(3) 1Für jeden aus dem Ausland zugezogenen Schulpflichtigen stellt die Schule fest, in welche Jahrgangsstufe der Pflichtschule er einzuweisen ist. 2Es gilt derjenige Teil der Schulpflicht als zurückgelegt, der dem durch die Einweisung bestimmten Zeitpunkt regelmäßig vorausgeht. 3Die Schülerinnen und Schüler sind in der Pflichtschule grundsätzlich in die Jahrgangsstufe einzuweisen, in die Schulpflichtige gleichen Alters, die seit Beginn ihrer Schulpflicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, regelmäßig eingestuft sind. 4Die Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres allgemein mangelnden Bildungsstands dem Unterricht ihrer Jahrgangsstufe nicht folgen können, können bis zu zwei Jahrgangsstufen tiefer eingestuft werden; eine Verlängerung der Schulpflicht findet hierdurch nicht statt. 5Ein Schulpflichtiger, der dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen kann, ist, soweit organisatorisch und finanziell möglich, besonderen Klassen oder Unterrichtsgruppen zuzuweisen. 6Schulpflichtige, die nach dem Asylgesetz verpflichtet sind, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 30a AsylG zu wohnen, werden zur Erfüllung der Schulpflicht besonderen dort eingerichteten Klassen und Unterrichtsgruppen zugewiesen. 6 7 Art. 44 bleibt unberührt.

  • Den Änderungen liegt der Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/13604 (PDF) zu Grunde, die Änderungen sind dort begründet.

d) Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder bei besonderen Bedarfslagen – 12 BayKiBiG

Gesetzestext:

(1) […]

(2) 1Kindertageseinrichtungen sollen dazu beitragen, die Integrationsbereitschaft von Familien mit Migrationshintergrund zu fördern. 2Für Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund, die über keine oder unzureichende Deutschkenntnisse verfügen, sowie für Kinder mit sonstigem Sprachförderbedarf ist eine besondere Sprachförderung sicherzustellen.

(2) 1Die Träger von Kindertageseinrichtungen fördern die sprachliche Entwicklung der Kinder von Anfang an und tragen hierbei den besonderen Anforderungen von Kindern aus Migrantenfamilien (Art. 5 des Bayerischen Integrationsgesetzes – BayIntG) und Kindern mit sonstigem Sprachförderbedarf Rechnung. 2Die Kindertageseinrichtungen sollen im Rahmen des Art. 6 BayIntG dazu beitragen, die Integrationsbereitschaft der Familien von Migrantinnen und Migranten zu fördern.

Der Gesetzentwurf sah die Streichung von Abs. 2 vor, die Beschlussempfehlung rückt hiervon ab.

  • Den Änderungen liegt der Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/13604 (PDF) zu Grunde, die Änderungen sind dort begründet.

7. Sonstige Änderungen

Weitere Änderungen betreffen die Inkrafttretens-Zeitpunkte.

Weitere Informationen

  • Aktueller Stand bzw. Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, ggfls. Stellungnahmen und Beiträge: hier.
  • Zur Vorgangsmappe des Landtags: hier (PDF).
  • Fortlaufend aktualisierte Übersicht über aktuelle Gesetzgebungsverfahren im Freistaat: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen