Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des BayRG und des BayMG (Gremienbesetzung) – Beschlussempfehlung

Der federführende Ausschuss hat zu o.g. Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) und des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/14587 v. 29.11.2016 [PDF]). Er hat Zustimmung mit der Maßgabe von Änderungen empfohlen. Diese beziehen sich auf die Freienvertretung. Die mitberatenden Ausschüsse haben weitere Änderungen empfohlen.

1. Art. 20 BayRG – Freienvertretung

Ursprüngliche Fassung im Gesetzentwurf:

Art. 20 Vertretung der freien Mitarbeiter
1Eine Interessenvertretung für alle arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks steht im regelmäßigen Austausch mit dem Intendanten. 2Näheres wird durch eine Regelung, die der Intendant im Einvernehmen mit dem Rundfunkrat trifft, festgelegt.

Fassung laut Beschlussempfehlung:

Art. 20 Freienvertretung
1Für alle arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks im Sinne von § 12a des Tarifvertragsgesetzes wird eine institutionalisierte Interessenvertretung (Freienvertretung) geschaffen. 2Diese steht im regelmäßigen Austausch mit der Geschäftsleitung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter. 3Die Freienvertretung ist dabei zur Durchführung ihrer Aufgaben umfassend zu unterrichten. 4Näheres regelt ein Statut, das mit den Mitgliedern der Freienvertretung erörtert und vom Intendanten erlassen wird. 5Es bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.

2. Art. 12 BayRG – Intendant

Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen hat Zustimmung mit der Maßgabe empfohlen, dass Art. 12 BayRG einen neuen Abs. 5 erhält (die bisherigen Abs. 5 und 6 werden Abs. 6 und 7):

 (5) Der Bayerische Rundfunk veröffentlicht sämtliche erbrachten und zugesagten geldwerten Leistungen an den Intendanten und die in Abs. 4 Satz 1 genannten zustimmungspflichtigen Mitarbeiter sowie die Tarifstrukturen und außertariflichen Vereinbarungen, die vom Verwaltungsrat beschlossen wurden.

Abs. 4 Satz 1 BayRG erhält nach dem Gesetzentwurf eine neue Fassung:

(4) 1Der Intendant beruft mit Zustimmung des Rundfunkrats

1. die Programmdirektoren, einen Verwaltungsdirektor, einen technischen und einen juristischen Direktor – Justiziar – sowie aus ihrer Mitte seinen Stellvertreter,
2. die leitenden Angestellten – Hauptabteilungsleiter – und
3. den Jugendschutzbeauftragten.

2Die Berufung erfolgt längstens auf fünf Jahre und kann wiederholt werden.

3. Sonstige Änderungsempfehlungen

Der Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen hat ebenfalls Zustimmung mit der Maßgabe von Änderungen empfohlen. Diese sind, von der Festelgung verschiedender Außer-Kraft-Tretens-Zeitpunkte in Art. 41 Abs. 2 BayMG abgesehen, redaktioneller Natur.

Das Gesetz zur Änderung des BayRG und des BayMG soll am 01.01.2017 in Kraft treten.

Weitere Informationen

Ass. iur. Klaus Kohnen