Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswahlgesetzes (LWG) – Mandate und Stimmkreise

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abstimmung_volksbefragung_fotolia_36716960_s_copyright-pass2Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/14472 v. 29.11.2016 [PDF]). Dieser sieht neben Änderungen bei der Verteilung der Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise Oberbayern und Unterfranken und bei der Stimmkreiseinteilung im Wahlkreis Oberbayern auch Änderungen hinsichtlich des Beschwerdeausschusses sowie Änderungen bei der Zulassung von weniger als 50 Urnenwählern in einzelnen Stimmbezirken (Stichwort: Wahrung des Wahlgeheimnisses) vor. Schließlich enthält der Gesetzentwurf eine Klarstellung, dass das Stimmrecht der Unterstützer eines Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein muss.

1. Abgeordnetenmandate und Stimmkreiseinteilung

Auf den Regierungsbezirk Unterfranken sollen entsprechend seinem gesunkenen Bevölkerungsanteil künftig 19 Abgeordnetensitze entfallen (bisher 20). In Oberbayern hingegen soll bei der nächsten Landtagswahl 2018 die Zahl der zu wählenden Abgeordneten von bisher 60 auf 61 steigen. Im Wahlkreis Unterfranken wird es demnach ein Listenmandat weniger geben. Im Wahlkreis Oberbayern kann hingegen ein neuer, zusätzlicher Stimmkreis entstehen (in München). In jedem Stimmkreis wird ein Abgeordneter direkt in den Landtag gewählt.

Rechtlicher Hintergrund ist Art. 21 LWG, der allgemeinverständlich formuliert ist:

(1) 1Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten. 2Die 180 Abgeordnetenmandate werden auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl aufgeteilt. 3Einwohnerzahl des Wahlkreises ist die Zahl der Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Hauptwohnung im Wahlkreis; maßgeblich ist der 33 Monate nach der Wahl des Landtags vorliegende letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung. […] (2)-(4) […]

Der nach der Stichtagsregelung maßgebliche „letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung“ bezieht sich damit auf den 15.06.2016.

Über den hiernach fortgeschriebenen Stand der Bevölkerung hat die Staatsregierung dem Landtag Bericht zu erstatten, sog. Stimmkreisbericht [PDF] (Art. 5 Abs. 5 LWG). Auch diese Vorschrift ist allgemeinverständlich formuliert:

(1)-(4) […] (5) 1Die Staatsregierung erstattet dem Landtag 36 Monate nach dem Tag, an dem der Landtag gewählt worden ist, einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Einwohnerzahlen in den Wahl- und den Stimmkreisen.2Der Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Zahl der auf die Wahlkreise entfallenden Abgeordnetensitze und zur Änderung der Stimmkreiseinteilung zu enthalten, soweit das durch die Veränderung der Einwohnerzahlen geboten ist.

2. Beschwerdeausschuss

Die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses und die organisatorische Anbindung an ein Staatsministerium entsprechen nicht dem bei Bundestagswahlen für vergleichbare Beschwerdeverfahren vom Landeswahlleiter einzuberufenden Landeswahlausschuss.

Der Beschwerdeausschuss soll daher entsprechend dem bei Bundestagswahlen vorgesehenen Landeswahlausschuss besetzt und seine Stellung als Wahlorgan ausdrücklich festgelegt werden.

Bislang wird der Beschwerdeausschuss beim StMI gebildet. Er setzt sich zusammen aus dem Staatsminister oder dem von ihm (in der Staatspraxis üblicherweise) ernannten Stellvertreter als Vorsitzendem, einem dem Kreis der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehörenden Mitglied des Verfassungsgerichtshofs und einem Richter des Verwaltungsgerichtshofs, die von den Präsidenten dieser Gerichte benannt werden, sowie dem Landeswahlleiter und dem Wahlrechtsreferenten des StMI.

Künftig soll auf eine organisatorische Anbindung und personelle Mitwirkung der Ministerialverwaltung verzichtet werden. Der Beschwerdeausschuss soll hiernach aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem sowie den von ihm berufenen sechs Beisitzern des Landeswahlausschusses und zwei Richtern des Verwaltungsgerichtshofs bestehen.

3. Zulassung von weniger als 50 Urnenwählern

Art. 6 LWG (Wahlorgane) soll hiernach wie folgt geändert werden (Änderungen gefettet):

Wahlorgane sind

1-4. […] 5. ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk; die Gemeinde soll anordnen, dass ein Wahlvorstand, der weniger als 50 Stimmberechtigte zur Abstimmung zugelassen hat, die Abstimmungsverhandlungen zur Ergebnisermittlung einem anderen Wahlvorstand übergibt, und
6.[…]

Die Änderung dient der Wahrung des Wahlgeheimnisses und entspricht im Wesentlichen der Regelung für die Zulassung von weniger als 50 Wahlbriefen im bisherigen Art. 6 Nr. 5 LWG (der nach der vorgesehenen Gesetzesänderung zu Nr. 6 wird) i.V.m. § 6 Abs. 2 LWO.

4. Weitere bedeutsame Änderungen

a) Hier nennt der Gesetzentwurf die Klarstellung, dass das Stimmrecht der Unterstützer eines Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein muss. Gesetzlich schlägt sich dies wie folgt nieder (Änderungen gefettet):

Art. 63 Zulassungsantrag
(1) 1Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zu richten. 2Ihm muss der ausgearbeitete, mit Gründen versehene Gesetzentwurf, der den Gegenstand des Volksbegehrens bilden soll, beigegeben sein. 3Der Antrag bedarf der Unterschrift von 25.000 Stimmberechtigten; das Stimmrecht der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Zulassungsantrags nachzuweisen. 4Der Nachweis darf bei Einreichung des Zulassungsantrags nicht älter als zwei Jahre sein.
(2) […]

b) Des Weiteren benennt der Gesetzentwurf die Ergänzung der Verweisungsvorschrift hinsichtlich der Bekanntmachung des Ergebnisses eines Volksbegehrens auf Abberufung des Landtags. Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass der Landeswahlleiter das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis ebenfalls bekanntzumachen hat.

Weitere Informationen

  • Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung Landeswahlgesetzes (LWG), LT-Drs. 17/14472 v. 29.11.2016 (Vorgangsmappe des Landtags, PDF)
  • Aktueller Stand bzw. Gang des Gesetzgebungsverfahrens, ggfls. Stellungnahmen und Beiträge: hier.
  • Eine aktuelle und fortlaufend aktualisierte Übersicht über die im Freistaat Bayern laufenden Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier. 

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) Gina Sanders – Fotolia.com