Aktuelles

VG Augsburg: Klagen gegen Windkraftanlagen bei Baar (Schwaben) erfolglos

Mit Urteilen vom heutigen Tag hat das VG Augsburg die Klagen der Gemeinde Baar sowie eines Landwirts gegen die Genehmigung von zwei Windenergieanlagen bei Baar (Landkreis Aichach-Friedberg) abgewiesen. Das Landratsamt Aichach-Friedberg hatte die Genehmigung für die beiden Windräder am 06.06.2016 erteilt. Geklagt hatten die Gemeinde Baar als Standortgemeinde sowie ein Landwirt, der in einer Entfernung von rund 800 m bzw. 1.300 m zu den Windenergieanlagen die Aussiedlung seiner landwirtschaftlichen Hofstelle plant, insbesondere die Errichtung von Schweineställen und eines landwirtschaftlichen Wohnhauses.

Die angegriffene Genehmigung verletzt nach Ansicht des Gerichts die Gemeinde Baar nicht in ihrer Planungshoheit. Die Windkraftanlagen unterfielen nicht der so genannten „10 H“- Regelung, wonach jene grundsätzlich einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zur nächstgelegenen Wohnbebauung einhalten müssten. Denn der vollständige Genehmigungsantrag sei bereits am 03.02.2014 und damit einen Tag vor dem gesetzlichen Stichtag (04.02.2014) eingereicht worden. Deshalb spiele es für die vorliegenden Klagen keine Rolle, ob Wohngebiete, die die Gemeinde künftig ausweisen wolle, den Abstand von „10 H“ einhielten.

Überdies beschränke die „10 H“-Regelung nur die Errichtung von Windkraftanlagen. Sie besage aber nicht umgekehrt, dass Wohngebäude von vornherein unzulässig seien, die diesen Abstand nicht einhielten.

Die streitgegenständliche Genehmigung stelle mittels Auflagen sicher, dass die maßgeblichen Grenzwerte für Lärm und Schattenwurf im Gebiet der Gemeinde und auch am Grundstück des Landwirts eingehalten, überwiegend sogar deutlich unterschritten würden. Zureichende Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung der vom Landwirt geplanten Schweinehaltung lägen aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht vor. Da die Windkraftanlagen nach der vor Inkrafttreten der „10 H“-Regelung geltenden Rechtslage privilegiert im Außenbereich zulässig gewesen seien, hätten sie auch nicht wegen einer Verunstaltung des Landschaftsbilds abgelehnt werden können.

Bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit habe das Landratsamt nicht die drei bereits auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Holzheim bestehenden Windkraftanlagen berücksichtigen müssen. Angesichts der Entfernung der bestehenden zu den jetzt genehmigten Windkraftanlagen von über 2.500 m liege der für eine gemeinsame Prüfung der Umweltverträglichkeit notwendige enge Zusammenhang zwischen den beiden Vorhaben nicht vor. Ebenso wenig komme es darauf an, dass im Gebiet der Gemeinde Baar ursprünglich vier Windkraftanlagen beantragt worden seien. Der Betreiber habe seinen Antrag wirksam auf zwei Anlagen beschränkt.

Gegen die Urteile kann nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe innerhalb einer Frist von einem Monat beim BayVGH ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. 

  • Am 23.11.2016 wurde eine weitere Klage gegen die Genehmigung der Windkraftanlagen eingereicht (Au 4 K 16.1655 und Au 4 K 16.1656). Mit einer Terminierung der Streitsache ist erst nach Vorlage der Klageerwiderung durch das Landratsamt zu rechnen.

VG Augsburg, Pressemitteilung v. 07.12.2016 zu den Urt. v. 07.12.2016, Au 4 K 16.975, Au 2 K 16.1010, Au 4 K 16.1019 und Au 4 K 16.1020