Gesetzgebung

GVBl (19/2016): Bayerisches Integrationsgesetz (BayIntG) verkündet

Das Bayerische Integrationsgesetz (BayIntG) v. 13.12.2016 wurde am 19.12.2016 verkündet (GVBl S. 335). Es tritt weit überwiegend am 01.01.2017 in Kraft. Art. 8 (Hochschulen) tritt mit Wirkung v. 15.03.2016 rückwirkend in Kraft, Art. 5 (Vorschulische Sprachförderung) Abs. 2, 3 und 6 treten am 01.08.2017 in Kraft, ebenso Art. 17a Abs. 5 (Änderungen des BayEUG).

Auf Grund des BayIntG können die Grundrechte auf Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung und Eigentum (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 13 und 14 des Grundgesetzes, Art. 101, 102 Abs. 1, Art. 103, 106 Abs. 3 und Art. 113 der Verfassung) eingeschränkt werden.

Zu Präambel und Leitkultur

Die Präambel illustriert die besondere Bedeutung, die dem Gesetz beigemessen wird. Präambeln sind in einfachen Gesetzen nicht üblich und nach allgemeinem Usus deutscher Rechtsetzung grundsätzlich den Verfassungen (vgl. etwa GG und BV) vorbehalten. Als Ausnahme von dieser Regel existiert im Freistaat das Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung (AkadPolBiG). Der von den Landtagsfraktionen gemeinsam eingebrachte Gesetzentwurf zur Reform der Hochschule für Politik München sah ursprünglich auch eine Präambel vor; diese wurde im Laufe des parlamentarischen Verfahrens jedoch gestrichen.

Die Präambel definiert den Begriff der Leitkultur, auf den an verschiedenen anderen Stellen des Gesetzes Bezug genommen wird. Von den Migrantinnen und Migranten werde dabei nicht verlangt, dass sie ihre eigenen Wurzeln, Werte und Traditionen verleugneten, wohl aber, dass sie sich der in Bayern herrschenden Kulturprägung nicht verweigerten, sondern auf sie mit Respekt und Akzeptanz auch in ihrem eigenen Verhalten zugingen, so die Gesetzesbegründung.

Aufbau des BayIntG

Eine Segmentierung in Teile und Abschnitte ist nicht vorgesehen.

Präambel

Art. 1 – Integrationsziele
Art. 2 – Begriffsbestimmungen
Art. 3 – Allgemeine Integrationsförderung
Art. 4 – Deutsche Sprache
Art. 5 – Vorschulische Sprachförderung
Art. 6 – Frühkindliche Bildung
Art. 7 – Schulen
Art. 8 – Hochschulen
Art. 9 – Kommunen
Art. 10 – Verantwortung der Wirtschaft
Art. 11 – Rundfunk und Medien
Art. 12 – Landesleistungen
Art. 13 – Achtung der Rechts- und Werteordnung
Art. 14 – Unterlaufen der verfassungsmäßigen Ordnung
Art. 15 – Bayerischer Integrationsbeauftragter, Bayerischer Integrationsrat
Art. 16 – Integrationsbericht
Art. 17 – Ausschluss der Klagbarkeit
Art. 17a – Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Art. 18 – Einschränkung von Grundrechten
Art. 19 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Änderung weiterer Rechtsvorschriften: Polizeiaufgabengesetz (Art. 13, 14, 18, 19, 23), Gemeindeordnung (Art. 21), Landkreisordnung (Art. 15), Bezirksordnung (Art. 15), Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Art. 2, 35, 36, 37, 76, 85, 119; 37a wird aufgehoben), Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Art. 12, 19), Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (Art. 5, neuer Art. 5a – Ausgeglichene Bewohnerstruktur), Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR), Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Art. 59), Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz (Art. 26, 33), Bayerisches Strafvollzugsgesetz (Art. 40, 145), Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz (Art. 10, 41, Aufhebung von Art. 53a), Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (Art. 98).

Weitere Informationen

  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen: hier. 
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier. 
  • Überblick über aktuelle Gesetzgebungsvorhaben im Freistaat: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen