Gesetzgebung

Landtag: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) beschlossen und verkündet

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Landesplanung und Landesentwicklung auf neuer Grundlage: Das neue Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) wurde beschlossenDer Bayerische Landtag hat am 14.06.2012 das neue Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) beschlossen und dem Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 16.01.2012 (LT-Drs. 16/10945) mit zahlreichen Änderungen zugestimmt. Das Gesetz wurde am 25.06.2012 ausgefertigt und am 29.06.2012 im GVBl (Nr. 11) verkündet. Das neue BayLplG tritt zum 01.07.2012 in Kraft; das alte BayLplG vom 27.12.2004 tritt mit Ablauf des 30.06.2012 außer Kraft. Das Gesetz enthält Übergangsvorschriften, zB für Verfahren zur Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen, die vor dem 01.07.2012 eingeleitet worden sind.

Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen beschlossen:

1. In Art. 4 Abs. 1 (Zielabweichungsverfahren) wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Zulassung der Abweichung ausschließlich von einem in einem Regionalplan festgelegten Ziel der Raumordnung obliegt der für die Verbindlicherklärung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 zuständigen höheren Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den berührten Fachbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe oder, sofern diese nicht vorhanden sind, der nächsthöheren Verwaltungsstufe, sowie im Einvernehmen mit dem Regionalen Planungsverband und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden; Satz 1 gilt entsprechend.“

2. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 (Umweltbericht) erhält folgende Fassung:

2Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in der Anlage 1 genannten Angaben, soweit sie angemessenerweise gefordert werden können und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.“

3. Art. 19 Abs. 2 (Inhalt des Landesentwicklungsprogramms) wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird das Wort „ausschließlich“ gestrichen.

b) In Nr. 4 werden nach dem Wort „Festlegungen“ das Wort „insbesondere“ und nach dem Wort „Energieversorgung“ die Worte „, zum Sozialwesen, zur Gesundheit, Bildung, Kultur“ eingefügt.

4. Art. 21 Abs. 2 (Inhalt der Regionalpläne) wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird das Wort „ausschließlich“ gestrichen.

b) In Nr. 3 werden nach dem Wort „Festlegungen“ das Wort „insbesondere“ und nach dem Wort „Energieversorgung“ die Worte „, zum Sozialwesen, zur Gesundheit, Bildung, Kultur“ eingefügt.

5. In Art. 24 Abs. 2 (Gegenstand, Zweck und Erforderlichkeit von Raumordnungsverfahren) wird folgender Satz 5 eingefügt:

5Die nach Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zuständige Landesplanungsbehörde kann beim Träger des Vorhabens darauf hinwirken, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativen eingeführt werden.“

6. In Art. 25 Abs. 6 Satz 1 (Einleitung, Durchführung und Abschluss von Raumordnungsverfahren) werden die Worte „von drei Monaten, die aus wichtigem Grund auf höchstens sechs Monate verlängert werden kann,“ durch die Worte „von höchstens sechs Monaten“ ersetzt.

7. Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe f) wird wie folgt geändert (Anm.: Anlage 2 benennt die Kriterien, die bei der Einschätzung zu berücksichtigén sind, ob die geringfügige Änderung eines Raumordnungsplans erhebliche Umweltauswirkungen hat):

a) In Doppelbuchst. ee) werden nach „BNatSchG“ die Worte „und Art. 23 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)“ eingefügt.

b) In Doppelbuchst. ff) werden nach der Abkürzung „WHG“ die Worte „und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete nach Art. 47 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)“ eingefügt.

c) Es wird folgender Doppelbuchstabe mm) angefügt: „mm) von der UNESCO erfasstes Weltkultur- und -naturerbe.“

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) jarma – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2012062901