Gesetzgebung

StMI: Volksbegehren gegen Studienbeiträge verfassungsrechtlich unzulässig

©pixelkorn - stock.adobe.com

Das Bayerische Innenministerium legt den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Grundrecht auf Bildung ernst nehmen – Studienbeiträge abschaffen!“ dem Verfassungsgerichtshof vor, weil er nicht mit Artikel 73 der Bayerischen Verfassung vereinbar ist. 

Danach findet über den Staatshaushalt kein Volksentscheid statt. Erachtet das Innenministerium die gesetzlichen Voraussetzungen für nicht gegeben, so hat es nach Artikel 64 des Landeswahlgesetzes die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen.

Am 12. Juni 2012 haben die Initiatoren des Volksbegehrens den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Grundrecht auf Bildung ernst nehmen – Studienbeiträge abschaffen!“ eingereicht. Auf den Unterschriftenlisten befinden sich 27.048 gültige Eintragungen. Das beantragte Volksbegehren ist darauf gerichtet, die in Artikel 71 Abs. 1 bis 7 des Bayerischen Hochschulgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die Erhebung von Studienbeiträgen aufzuheben.

Die Studienbeiträge wurden im Jahre 2007 eingeführt, um den Studierenden möglichst optimale Ausbildungsbedingungen zu bieten. Zusätzlich zur staatlichen Grundfinanzierung der Hochschulen sollen die Studierenden selbst zur Finanzierung von Verbesserungen der Studienbedingungen beitragen. Seit dem Sommersemester 2007 bis einschließlich Wintersemester 2011 haben die Hochschulen insgesamt rund 801 Millionen Euro an Studienbeiträgen eingenommen. Davon wurden bisher rund 767 Millionen Euro entsprechend dem Beitragszweck verwendet. Allein rund 657,8 Millionen Euro (rund 82 Prozent) wurden im Staatshaushalt vereinnahmt und (im Wesentlichen für die Beschäftigung von staatlichem Personal an den Hochschulen) verausgabt. Aktuell werden etwas mehr als 1.850 Beschäftigungsverhältnisse mit Studienbeiträgen finanziert.

Beeinträchtigung des parlamentarischen Budgetrechts

Ein Wegfall der Studienbeiträge würde zu einer Beeinträchtigung des parlamentarischen Budgetrechts führen. Der Gesetzgeber hat in Wahrnehmung seiner staatlichen Finanzierungsverantwortung die Hochschulen verpflichtet, Studienbeiträge zu erheben und zur Verbesserung der Studienbedingungen zu verwenden. Könnten zukünftig keine Studienbeiträge mehr erhoben werden, würde eine nicht unwesentliche Grundlage der Finanzierung der staatlichen Hochschulen entfallen. Dabei bliebe unklar, ob und gegebenenfalls wie diese Mittel ersetzt werden sollen. Es wäre dem Haushaltsgesetzgeber aufgegeben, in Abkehr von seiner bisherigen Finanzierungsentscheidung über diese Frage gegebenenfalls neu zu befinden. Der Haushaltsgesetzgeber wäre dort, wo die Hochschulen in Erwartung der Einnahmen aus Studienbeiträgen Ausgabeverpflichtungen eingegangen sind, sogar verpflichtet, eine Anschlussfinanzierung aus staatlichen Mitteln sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für die zahlreichen Beschäftigungsverhältnisse.

Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr innerhalb von drei Monaten über den Zulassungsantrag zu entscheiden.

StMI, PM v. 24.07.2012