Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf über den Vollzug der Sicherungsverwahrung eingebracht

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Schild Sicherheitsverwahrung GefängnisDie Entscheidung des BVerfG und ihre Bedeutung

Das BVerfG hat mit U. v. 04.05.2011 (2 BvR 2365/09 u. a. – zur PM: hier) die Vorschriften des StGB über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig und lediglich übergangsweise bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber höchstens jedoch bis zum 31.05.2013 – für weiter anwendbar erklärt. Gleichzeitig hat es dem Gesetzgeber in Bund und Ländern aufgegeben, ein Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben, das dem verfassungsrechtlichen „Abstandsgebot“ Rechnung trägt, wonach sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung vom Vollzug der Strafhaft deutlich zu unterscheiden hat. Dabei hat der Bundesgesetzgeber angesichts seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich des Strafrechts die wesentlichen Leitlinien vorzugeben. Der Landesgesetzgeber hat nach dem Auftrag des BVerfG das Abstandsgebot sichernde, effektive Regelungen für den Vollzug der Maßregel zu treffen, die einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug gewährleisten.

Der Gesetzentwurf der Staatsregierung

Der vorliegende Gesetzentwurf v. 01.10.2012 (LT-Drs. 16/13834) dient der Umsetzung der BVerfG-Entscheidung, soweit sie den Landesgesetzgeber zu entsprechendem Tätigwerden verpflichtet. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung wird durch den Entwurf auf eine umfassende und eigenständige gesetzliche Grundlage gestellt.

Das Abstandgebot wird verwirklicht, indem den Sicherungsverwahrten verschiedene Rechte zugebilligt werden, die sie von Strafgefangenen unterscheiden. Dazu zählen weitgehende Bewegungsfreiheit innerhalb der Einrichtung, erweiterter Einkauf, das Recht, sich grundsätzlich auch selbst zu verpflegen, weitgehende Besuchsrechte und eine deutliche höhere Vergütung für Beschäftigung bzw. ein deutlich höheres Taschengeld. Der Gesetzentwurf enthält auch eine therapeutische Arbeitspflicht der Sicherungsverwahrten.

Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen staatlicherseits zu einem erheblichen Mehrbedarf an Haushaltsmitteln: Um dem Abstandsgebot Genüge zu tun, ist insbesondere auch ein neues Gebäude für Sicherungsverwahrte mit einer Kapazität von 84 Plätzen erforderlich. Für die Errichtung und Einrichtung sind insgesamt ca. 26 Mio. EUR veranschlagt. Nach den Vorgaben des BVerfG muss den Sicherungsverwahrten darüber hinaus eine intensive und individuell zugeschnittene Behandlung angeboten werden, um ihnen eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit zu eröffnen. Zum Betrieb der Einrichtung sind insgesamt 71 neue Stellen veranschlagt.

Staasregierung, Gesetzentwurf über den Vollzug der Sicherungsverwahrung, LT-Drs. 16/13834 v. 01.10.2012

Ass. iur. Klaus Kohnen; Bild: (c) Tom-Hanisch – Fotolia.com

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