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BayVGH: Behörde muss dem Vermieter eine Feuerbeschau vorankündigen

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??????????????????Zum Sachverhalt

Die Mitarbeiter der städtischen Branddirektion führten in der Vergangenheit auf den Anwesen der Klägerin unangemeldet Feuerbeschauen durch und teilten ihr deren Ergebnisse nachträglich mit. Die Klägerin bat die beklagte Stadt, Feuerbeschauen künftig nur noch mit ihr gemeinsam nach Terminabstimmung durchzuführen, und untersagte ihr gleichzeitig, unangemeldet ihre Wohnanlagen zu betreten. Dies lehnte die Beklagte ab: Rechtsgrundlage für die ohne vorherige Terminabstimmung durchgeführten Feuerbeschauen sei Art. 38 Abs. 1 iVm Art. 33 Abs. 1 Satz 1 LStVG. Das VG München verurteilte die Stadt antragsgemäß und untersagte ihr, die Anwesen der Klägerin ohne vorherige Terminabstimmung zu betreten.

Zum Urteil

Der BayVGH änderte das Urteil des VG München ab und verurteilte die beklagte Stadt, es zu unterlassen, die Anwesen der Klägerin ohne vorherige Ankündigung zur Feuerbeschau zu betreten. Als Leitsätze hat der BayVGH formuliert:

  1. Art. 38 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 Satz 1 LStVG verpflichtet die Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Anlagen, die der Feuerbeschau unterliegen, nicht dazu, der Öffentlichkeit nicht frei zugängliche Gebäude- und Anlagenbereiche ohne vorherige Ankündigung der Feuerbeschau zugänglich zu machen.
  2. Die mit der Durchführung der Feuerbeschau Beauftragten dürfen daher in Anwesen mit mehreren Mietern solche Bereiche nicht mit Hilfe einzelner Mieter ohne vorherige Information des Vermieters betreten.

Der BayVGH vertritt die Auffassung, ohne Ankündigung beeinträchtige das Betreten von solchen Bereichen der Mietshäuser, die der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich seien, das Grundrecht der Klägerin als Vermieterin auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Durch dieses Grundrecht seien neben der Privatwohnung auch Betriebs- und Geschäftsräume geschützt, zu denen insbesondere auch Treppenhäuser zählten. Für die Grundrechtsbeeinträchtigung durch eine unangekündigte Feuerbeschau in diesen Bereichen gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin sei gegenüber der Behörde gesetzlich nur verpflichtet, die betreffenden Bereiche ihres Anwesens nach vorheriger Ankündigung zugänglich zu machen. Die Behörde sei allerdings nicht dazu verpflichtet, im Vorfeld einen Termin abzustimmen.

Praxishinweis

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen für die Praxis der Feuerbeschau. Künftig muss vor deren Durchführung der Eigentümer des zu besichtigenden Objekts informiert werden. Angesichts der häufigen Änderungen in den Eigentumsverhältnissen wird daher regelmäßig für jedes zu besichtigende Objekt zuvor eine Ermittlung des aktuellen Eigentümers notwendig sein, was mit erheblichem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Praxishinweis: Landesanwaltschaft Bayern

BayVGH, U. v. 02.10.2012, 10 BV 09.1860

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Sergey Nivens – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2012100201