Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung der Professorenbesoldung eingebracht

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Die Professorenbesoldung soll geändert werdenDas Urteil des BVerfG betreffend die Besoldung in Hessen und die Relevanz für Bayern

Das BVerfG hat mit U. v. 14.02.2012 Az. 2 BvL 4/10 entschieden, dass die W 2-Besoldung in Hessen nicht den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation entspricht und dem Landesgesetzgeber aufgegeben, bis zum 01.01.2013 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Das Urteil gilt zwar unmittelbar nur für das Land Hessen, wegen der weitgehend identischen Rechtsgrundlagen entfaltet es aber auch Ausstrahlungswirkung auf Bayern: Bayern hat in Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes des Bundes (vom 23.02.2002, BGBl S. 686) die frühere C-Besoldung zum 01.01.2005 auf ein zweigliedriges Vergütungssystem aus festen Grundgehaltssätzen (Besoldungsordnung W) und variablen Leistungsbezügen umgestellt. In der stärker auf Leistung ausgerichteten W-Besoldung (W 2 und W 3) wurden die Grundgehaltsätze gegenüber dem bisherigen Endgrundgehalt der C-Besoldung um rund ein Viertel abgesenkt. Die Vergabe der Leistungsbezüge ist als Ermessenentscheidung ausgestaltet, ein einklagbarer Rechtsanspruch besteht nicht. Deshalb besteht entsprechend der Vorgaben des BVerfG auch für Bayern Reformbedarf.

Die Regelungen des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/13863 v. 09.10.2012) sieht vor, die Grundgehaltssätze der W-Besoldung anzuheben – W 2 orientiert sich an der Besoldungsgruppe A 15 und W 3 an A 16. Weiterhin erhöht sich das Grundgehalt im Laufe dreier (Dienstzeit-)Stufen mit einer Stufenlaufzeit von fünf Jahren in der ersten und sieben Jahren in der zweiten Stufe. Die Erhöhung der Grundgehaltssätze wird auf die in der Vergangenheit festgesetzten Leistungsbezüge bis maximal zur Hälfte dieser Leistungsbezüge angerechnet. Für die Besoldungsgruppe W 1 besteht laut Gesetzentwurf kein Handlungsbedarf. In der Versorgung wird die Anhebung der Grundgehälter auf ein verfassungsgemäßes amtsangemessenes Alimentationsniveau nachvollzogen. Die Versorgungsbezüge werden insoweit neu festgesetzt. Die Grundgehaltserhöhung wird entsprechend der Regelung in der Besoldung auf die ruhegehaltfähigen Hochschulleistungsbezüge angerechnet. Die Höchstgrenzen für die Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen werden dahingehend angepasst, dass eine Gesamtversorgung entsprechend der bisherigen Höhe erreicht werden kann.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung der Professorenbesoldung, LT-Drs. 16/13863 v. 09.10.2012

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) mostafa fawzy – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2012100901