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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) eingebracht

28. November 2012 by Klaus Kohnen

Einsatzjacke RettungsdienstGrund für die Gesetzesinitiative

Mit Entscheidung vom 24. 5. 2012 (Vf. 1-VII-10) hat der BayVerfGH festgestellt, dass die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayRDG normierte sogenannte Vorrangstellung der Hilfsorganisationen gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 101 BV) verstößt und nichtig ist. Das Gesetz sah vor, dass Dritte nur dann mit der bodengebundenen Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen beauftragt werden können, wenn die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayRDG genannten Hilfsorganisationen zur Übernahme des Auftrages nicht bereit oder in der Lage sind. Diese Vorrangstellung der Hilfsorganisationen bedeutete für private, an einer Mitwirkung im öffentlichen Rettungsdienst interessierte Unternehmer eine objektive Berufszugangsschranke.

Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz wird entsprechend den Vorgaben des BayVerfGH die Rechtsgrundlage für ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren im Rettungsdienst geschaffen, an dem sich private Unternehmer und Hilfsorganisationen gleichrangig bewerben können. Das verwaltungsrechtliche Auswahlverfahren, an dem weiterhin festgehalten wird, wird unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben neu gefasst. Dabei wird das gesetzliche Ziel, rettungsdienstliche Leistungen bis hin zur Bewältigung von Großschadenslagen qualifiziert und flächendeckend im gesamten Freistaat Bayern zu gewährleisten, durch die ausdrückliche Aufnahme entsprechender Eignungskriterien für Bewerber am Auswahlverfahren umgesetzt.

Die wesentlichen Änderungen

Zu den weiteren inhaltlichen Neuregelungen zählen insbesondere folgende Punkte:

1. Möglichkeit einer Beauftragung geeigneter privater Berg- und Höhlenrettungsunternehmen sowie privater Wasserrettungsunternehmen mit der Durchführung von Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung

Zukünftig können neben den bereits im Gesetz genannten Organisationen (Bergwacht, Wasserwacht, DLRG) auch geeignete private Berg- und Höhlenrettungsunternehmen sowie private Wasserrettungsunternehmen mit der Durchführung von Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung beauftragt werden.

2. Sonderbedarf bei Großschadenslagen

Es wird zur Vereinheitlichung der Auswahlverfahren der Begriff des Sonderbedarfs bei Großschadenslagen eingeführt.

3. Großveranstaltungen

Hier sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Das Verfahren zur Anordnung einer kurzzeitigen Vorhalteerhöhung im Rettungsdienst wird neu gestaltet. Neben dem Zustimmungserfordernis der Sozialversicherungsträger wird eine Schlichtungsmöglichkeit durch die Strukturschiedsstelle im Streitfall eingeführt.
  • Zukünftig entfällt die Kostentragungspflicht des Veranstalters für angeordnete Vorhalteerhöhungen der Regelvorhaltung bei Großveranstaltungen mit nicht nur unwesentlichen Gewinnerzielungsabsichten.
  • Gleichzeitig wird eine Sonderregelung für Großveranstaltungen mit wirtschaftlichem Charakter aufgenommen, die keine Berücksichtigung im Rahmen der Ermittlung des rettungsdienstlichen Regelbedarfs gefunden haben.

4. Verträglichkeitsprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Krankenhaustransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes

Die Prüfung der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst wird konkretisiert.

5. Hygiene im Rettungsdienst

Neu in das BayRDG aufgenommen wird eine an alle Beteiligten im Rettungsdienst gerichtete Pflicht zur Beachtung und Einhaltung der anerkannten Hygieneregeln.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes v. 28.11.2012, LT-Drs. 16/14915

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) thomasp24 – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2012112802

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Kategorie: Bayern, Blog, Gesetzgebung, Gesetzgebung, Im Fokus, Polizei/ Sicherheit/ Ordnung Schlagwörter: 16/14915, Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)

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