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Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) eingebracht

28. November 2012 by Klaus Kohnen

Wohnungsmarkt MünchenGrund für die Gesetzesinitiative

Das Zweckentfremdungsrecht soll dafür sorgen, dass auch in Gemeinden mit Wohnraummangel ein ausreichendes Wohnungsangebot zu angemessenen Bedingungen vorhanden ist. Vor allem in den Zuzugsregionen, in denen fortlaufend Wohnraummangel herrscht, soll die Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum sowie dessen Abriss oder Leerstand verhindert werden.

Das Gesetz ist derzeit bis zum 30. Juni 2013 befristet. In Gemeinden mit Wohnraummangel sind allerdings Maßnahmen gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum weiterhin unabweisbar.

Die wesentlichen Regelungen

Zum einen soll die Geltungsdauer des Gesetzes um vier Jahre verlängert werden.

Zum anderen soll ein neuer Zweckentfremdungstatbestand geschaffen werden. Demnach liegt eine Zweckentfremdung auch vor, wenn der Wohnraum

„3. nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranlasst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird,“.

In der Praxis habe sich gezeigt, dass im Bereich der vorübergehenden hotelähnlichen Nutzung oder der Nutzung als Ferienwohnung Schwierigkeiten beim Gesetzesvollzug aufgetreten seien, weil diese Nutzungen bislang nicht explizit im Katalog der Zweckentfremdungstatbestände aufgeführt sind.

Hinweis

In Gemeinden mit Wohnraummangel muss eine „zweckentfremdende Nutzung“ von Wohnraum von der Gemeinde genehmigt werden (Art. 2 ZwEWG).

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, LT-Drs. 16/14916 v. 28.11.2012

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) lagom – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2012112803

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Kategorie: Bayern, Blog, Gesetzgebung, Gesetzgebung, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kommunales Schlagwörter: 16/14916, Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG)

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