Der Bayerische Landtag hat am 04.12.2012 das Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung beschlossen und dem Gesetzentwurf der Staatsregierung mit Änderungen zugestimmt.
Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen beschlossen:
- Auch Art. 69 Abs. 1 BayBesG (Hochschulleistungsbezüge) wird geändert und erhält folgende Fassung:
„(1) Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung W können neben dem Grundgehalt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften besondere Leistungsbezüge (Art. 71) sowie Funktions-Leistungsbezüge (Art. 72) als Hochschulleistungsbezüge erhalten; Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können darüber hinaus auch Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (Art. 70) als Hochschulleistungsbezüge erhalten.“
- Art. 73 Abs. 1 BayBesG (Vergaberahmen) wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Zahl „71 602,76“ durch die Zahl „75 073,40“ und die Zahl „86 018,84“ durch die Zahl „89 159,35“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt: „3Aus dem Vergaberahmen sind auch die Leistungsbezüge für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen (besondere sowie Funktions-Leistungsbezüge) zu bestreiten.“
Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) mostafa fawzy – Fotolia.com