Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) eingebracht

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Fahrkostenzuschüsse werden ins BayBesG aufgenommenGrund für die Gesetzesinitiative

Die Möglichkeit, an ihre Beamten und Beamtinnen Zuschüsse zu den Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle zu gewähren, ist ein langjähriges, zentrales Anliegen verschiedener kommunaler Dienstherrn, das nachdrücklich von den kommunalen Spitzenverbänden unterstützt wird.

Die wesentlichen Regelungen

Das BayBesG sieht die Möglichkeit der Gewährung von Fahrkostenzuschüssen bisher nicht vor. Mit einem neuen Art. 99a BayBesG soll eine rechtliche Grundlage zur Gewährung von Fahrkostenzuschüssen geschaffen werden, so dass die Dienstherren die Möglichkeit haben, ihren Beschäftigten im eigenen Ermessen und nach Maßgabe besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen Fahrkostenzuschüsse zu gewähren. Diese Möglichkeit besteht derzeit nur für staatliche Dienstherren. Die neue Vorschrift würde diese Möglichkeit auf kommunale Dienstherren erweitern.

Die Änderung soll rückwirkend zum 1. 1. 2011 in Kraft treten. Die Entscheidung über den tatsächlichen Zeitpunkt ab dem ein Fahrkostenzuschuss gewährt werden soll, liegt im Ermessen des Dienstherrn. Die Rückwirkung dient in erster Linie der rechtlichen Absicherung der Kommunen, die bereits in der Vergangenheit Fahrkostenzuschüsse an ihre Beschäftigten gewährt haben.

Rechtlicher Hintergrund

(004) Das BayBesG regelt abschließend die Bestandteile der Besoldung und die sonstigen Leistungen außerhalb der Besoldung (Art. 2 und Art. 91 Abs. 1 BayBesG). Bei weiteren Leistungen bedarf es einer anderen gesetzlichen Grundlagenbestimmung (vgl. Art. 91 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative BayBesG). So erfolgt derzeit im staatlichen Bereich die Gewährung von Fahrkostenzuschüssen auf der Grundlage haushaltsgesetzlicher Bestimmungen (begrenzt auf München), von welchen die nichtstaatlichen Dienstherren nicht erfasst werden.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes, LT-Drs. 16/15035 v. 4. 12. 2012

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) maho – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2012120401