Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf eines Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) eingebracht

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Zuständigkeiten - Ja, wo sind sie denn (überall geregelt)?Grund für die Gesetzesinitiative

Der Gesetzentwurf dient der besseren Rechtssetzung – eine Daueraufgabe im Landesrecht. Ziel ist dabei nicht, das Landesrecht materiell wesentlich zu verändern. Ziel ist vielmehr, das Landesrecht einfacher, handhabbarer und auch strukturierter zu machen. Bessere Rechtsetzung geht mit sinnvoller Rechtsbereinigung Hand in Hand. Die geltenden Normen sollen möglichst kompakt zusammengestellt und auf diese Weise leichter auffindbar und vergleichbar gemacht werden. Außerdem kann sinnvolle normative Abstraktion bestehende Detailregelungen zusammenfassen.

Die wesentlichen Regelungen

Der Gesetzentwurf sieht in diesem Sinne zahlreiche Änderungen bestehender Gesetze vor. Zwei Anliegen stehen dabei im Vordergrund:

1. Rechtlicher Rahmen für Zuständigkeitsfragen

Der Gesetzentwurf sieht erstmals einen rechtlichen Rahmen vor, in dem gesetzliche Kleinregelungen zu Zuständigkeitsfragen Platz finden können. Bislang besteht eine ganze Reihe von Klein- und Kleinstgesetzen, die häufig als „Ausführungsgesetze“ zu verschiedenen Bundesgesetzen überschrieben sind, tatsächlich aber oft nur aus einem einzigen Artikel bestehen: der Regelung einer einzelnen Zuständigkeit. In Zukunft sollen solche Klein- und Kleinstgesetze nicht mehr in einem eigenen Gesetz normiert werden, sondern zentral im „Zuständigkeitsgesetz“ Platz finden. Die bisherigen Klein- und Kleinstgesetze sollen im Gegenzug aufgehoben werden.

2. Normierung einer Auffangzuständigkeit

Im Landesrecht besteht bisher keine Auffangzuständigkeit, also keine Behördenzuständigkeit, die greift, solange die Zuständigkeit nicht anderweitig durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist. Eine solche Auffangzuständigkeit hätte entscheidende Vorteile. Durch sie ließen sich unerkannte Regelungslücken in Zuständigkeitsfragen vermeiden und so die staatliche Handlungsfähigkeit in jedem Einzelfall unproblematisch sicherstellen. Sie kann aber vor allem auch den Gesetz- und Verordnungsgeber von dem Zeitdruck entlasten, unter dem bislang bei neuen Gesetzen des Bundes nicht selten die ergänzenden landesrechtlichen Zuständigkeitsnormen erlassen werden müssen. Zeitdruck macht Normsetzung immer fehleranfällig.

Staatsregierung, Gesetzentwurf eines Zuständigkeitsgesetzes, LT-Drs. 16/15220 v. 11.12.2012

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Texelart – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2012121101