Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) eingebracht

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Home careDie Staatsregierung hat am 11.12.2012 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 16/15221).

Grund für die Gesetzesinitiative

Der Gesetzentwurf reagiert insbesondere auf folgende Entwicklungen:

  1. Das PfleWoqG sieht gegenwärtig vor, dass die Pflege-Prüfberichte der zuständigen Behörde in geeigneter Form zu veröffentlichen sind (Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG). Der BayVGH hat mit B. v. 09.01.2012 (12 CE 11.2685) entschieden, dass die Prüfberichte nicht von der zuständigen Behörde selbst veröffentlicht werden dürfen, sondern dass die Träger der Pflegeeinrichtungen hierzu verpflichtet sind – allerdings sei diese Verpflichtung „derzeit nicht vollziehbar“.
    Hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht gab es in der Vergangenheit Auseinandersetzungen zwischen Behörden und Pflegeinrichtungen. Letztere weigerten sich, tatsächlich oder ihrer Meinung nach (zu) negative Prüfberichte zu veröffentlichen. Daraufhin beabsichtigte eine Behörde, einen Prüfbericht von sich aus ins Internet einzustellen. Hierzu erging die zuvor erwähnte Entscheidung des BayVGH.
  2. Mit Erlass des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) auf Bundesebene am 1. Oktober 2009 sind die landesrechtlichen heimvertragsrechtlichen Regelungen in der Fassung des PfleWoqG vom 1. August 2008 obsolet geworden.
  3. Nach Änderung bundesgesetzlicher Vorgaben durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (IfSG-ÄndG) vom 4. August 2011 werden stationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen vom Anwendungsbereich des IfSG nicht mehr erfasst.

Die wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfs

Im Wesentlichen sieht der Gesetzentwurf daher folgende Änderungen vor:

  1. Veröffentlichung der Pflegeprüfberichte im Internet
    Die Heimträger werden verpflichtet, die Pflege-Prüfberichte der zuständigen Behörden auf einer zentralen Internetseite zu veröffentlichen. Daneben werden Inhalt, Art und Umfang der Veröffentlichung geregelt.
  2. Streichung der heimvertraglichen Regelungen
    Aufgrund der bundesrechtlichen abschließenden Regelungen im WBVG werden die heimvertragsrechtlichen Regelungen aus dem PfleWoqG gestrichen.
  3. Sicherstellung infektionshygienischer Standards
    Um in stationären Einrichtungen der Pflege und für behinderte Menschen auch in Zukunft einen umfassenden Infektionsschutz sicherzustellen, bedarf es entsprechender hygienerechtlicher Bestimmungen durch den Landesgesetzgeber. Hierzu normiert der Entwurf eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber.

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG), LT-Drs. 16/15221 v. 11.12.2012

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Alexander Raths – Fotolia.com

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Net-Dokument BayRVR2012121102