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VG Würzburg: Allgemeine Hygienemängel ohne Bezug zu bestimmten Lebensmitteln rechtfertigen nicht die Information der Öffentlichkeit

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Die 6. Kammer des VG Würzburg hat auf Antrag eines Gaststättenbetreibers im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Veröffentlichung von Beanstandungen der Lebensmittelüberwachung im Internet auf der Seite des Bayer. Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit untersagt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Information der Öffentlichkeit seien nicht gegeben, da die Vorschrift des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB die zuständige Behörde nicht zur Information über allgemeine Hygienemängel einer Gaststätte ohne Bezug auf bestimmte Lebensmittel berechtige. Die betroffenen Lebensmittel seien konkret zu benennen. Die Prognose, dass ein Bußgeld von mindestens 350 EUR zu erwarten sei und die Bewertung als erheblich, müssten sich ausschließlich auf Verstöße hinsichtlich dieser konkret benannten
Lebensmittel beziehen und dürften allgemeine Mängel der Betriebshygiene nicht einbeziehen.

Das VG Würzburg hat folgende amtliche Leitsätze formuliert:

1. Voraussetzung für eine Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB ist die Nennung des Lebensmittels oder einer Gruppe von Lebensmitteln, bei denen gegen „sonstige Vorschriften“ des Lebensmittelrechts verstoßen wurde. § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB befugt nicht zur Information über allgemeine Hygienemängel einer Gaststätte ohne Bezug auf ein bestimmtes Lebensmittel oder eine bestimmte Gruppe von Lebensmitteln.

2. Bei der Feststellung eines nicht nur unerheblichen Ausmaßes eines Verstoßes sowie bei der Prognose eines zu erwartenden Bußgeldes von mindestens 350,00 EUR dürfen nach der Gesetzessystematik und Gesetzeslogiknur diejenigen Verstöße gegen das Lebensmittelrecht einfließen, die sich spezifisch auf die zu nennenden Lebensmittel beziehen. Andere Verstöße gegen Hygienevorschriften, etwa allgemeine Mängel der Betriebshygiene, bei denen nicht ersichtlich ist, auf welche Lebensmittel sie sich beziehen, dürfen weder bei der Erheblichkeitsprüfung noch bei der Bußgeldprognose berücksichtigt werden.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum BayVGH in München möglich.

VG Würzburg, B. v. 12.12.2012, W 6 E 12.994; PM v. 19.12.2012