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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (AGPaßPAuswG) eingebracht

15. Januar 2013 by Klaus Kohnen

Personalausweis DeutschlandGrund für die Gesetzesinitiative

Am 1. November 2010 ist das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1346) in Kraft getreten. Die landesrechtlichen Regelungen zum Personalausweisrecht müssen dem geänderten Bundesrecht angepasst werden.

Zum 1. September 2011 ist darüber hinaus durch Bundesgesetz der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt worden, der erstmals auch die Wohnanschrift enthält. Damit wurden europarechtliche Vorgaben umgesetzt. Die Änderung der Anschrift auf dem eAT kann nach den bundesrechtlichen Vorgaben neben den Ausländerbehörden auch durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden erfolgen. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden.

Die wesentlichen Regelungen

1. Anpassungen im Personalausweisrecht

Bis zur Föderalismusreform I stand das Ausweiswesen in der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes. Das landesrechtliche Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise und des Paßgesetzes (AGPersPaßG) gestaltete diesen Rahmen näher aus. Mit der Föderalismusreform I ist das Ausweiswesen jedoch in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gefallen, der von dieser Kompetenz auch Gebrauch gemacht hat. Damit ist der überwiegende Teil der bisher im AGPersPaßG enthaltenen ausweisrechtlichen Regelungen nunmehr im Personalausweisgesetz des Bundes enthalten. Das AGPersPaßG wird daher aufgehoben. Es wird ersetzt durch das Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (AGPaßPAuswG), das redaktionelle Änderungen und die erforerlichen Anpassungen an das Personalausweisgesetz enthält.

2. Zuständigkeitsregelungen betreffend den eAT

Nach den europarechtlichen Vorgaben dürfen Aufenthaltstitel künftig nicht mehr als Aufkleber in Pässen, sondern müssen als eigenständiges Kartendokument mit Chip zur Speicherung biometri-scher Merkmale ausgestellt werden (elektronischer Aufenthaltstitel – eAT). Der elektronische Aufenthaltstitel entspricht in technischer Hinsicht weitgehend dem neuen Personalausweis.

Den kreisangehörigen Gemeinden, die als Personalausweis- und Meldebehörden ohnehin für die Änderung der Anschrift in Personalausweisen zuständig sind, wird die Möglichkeit eingeräumt, diese Aufgabe auch beim eAT zu übernehmen.

Neben der Entlastungswirkung für die Ausländerbehörden hat die Möglichkeit, die Wohnanschrift auf dem eAT durch die jeweilige Gemeinde ändern zu lassen, für die betreffenden Ausländer den Vorteil, dass bei einem Umzug in vielen Fällen eine zusätzliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde entbehrlich ist. Hierdurch können gerade in großen Flächenlandkreisen weite Anfahrtswege vermieden werden.

Die Zuständigkeit der Ausländerbehörden bleibt unberührt.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes, LT-Drs. 16/15327 v. 15.01.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Thomas Melcher – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013011501

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