Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern eingebracht

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Das große bayerische StaatswappenGrund für die Gesetzesinitiative

Der von der FDP-Fraktion eingebrachte Gesetzentwurf sieht vor, die bislang lediglich auf Verordnungsebene geregelte Berechtigung zur Verwendung des Staatswappens nunmehr auf gesetzlicher Ebene zu regeln. Eine Kodifizierung durch formales Gesetz sei aufgrund der Bedeutsamkeit der Staatswappen als herausragendes Symbol für den Freistaat geboten, so der Gesetzentwurf. Das Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern wird daher um Regelungen zur Berechtigung des Führens des großen und kleinen Staatswappens erweitert. Dies diene auch der Normenklarheit, die schon im Hinblick auf § 124 OWiG geboten sei, der den unberechtigten Gebrauch des Staatswappens als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße sanktioniert. Ferner sei die Verwendung des Staatswappens durch die Mitglieder des Landtags zu regeln, um derzeitig bestehende Unklarheiten auszuräumen.

Wesentliche Regelungen

Das Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern (WappenG) erhält einen neuen Art. 2:

Art. 2

(1) 1Es steht jedermann frei, das große und das kleine Staatswappen zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung zu verwenden. 2Jede andere Verwendung der Staatswappen oder von Teilen der Staatswappen ist nur mit Genehmigung der Regierungen zulässig. 3Der Gebrauch von Erzeugnissen, bei denen die Staatswappen erlaubnisfrei oder erlaubt verwendet wurden, steht jedermann frei.

(2) 1Das große Staatswappen führen

1. der Ministerpräsident, die Staatskanzlei, die Staatsministerien und die Mitglieder der Staatsregierung für Sonderaufgaben,

2. der Landtag,

3. der Verfassungsgerichtshof,

4. der Oberste Rechnungshof und der Landesbeauftragte für den Datenschutz.

2Das Recht zur Wappenführung umfasst die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen und auf Amtsschildern zu verwenden.

(3) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, das Führen des großen Staatswappens in den Geschäftsbereichen der Staatsministerien und in den nachgeordneten Behörden des Obersten Rechnungshofs, sowie das Führen des kleinen Staatswappens und die Gestaltung und Verwendung von Dienstsiegeln durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Der Landtag regelt das Recht zur Wappenführung seiner Mitglieder.

(4) Die besonderen Vorschriften über die Führung des Wappens des Freistaates Bayern durch die Gemeinden und die Gemeindeverbände bleiben unberührt.

Art. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 übernehmen wortgleich die bislang in § 5 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) enthaltene Regelung. „Verwendung“ bedeutet nach dem Gesetzentwurf die Anbringung eines Staatswappens zum Beispiel auf Medien, Zier-, Kunst- oder Gebrauchsgegenständen, sowie Fahnen und Flaggen. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass Erzeugnisse, die erlaubnisfrei oder mit Erlaubnis mit einem Staatswappen versehen wurden, ohne Weiteres von jedermann verwendet werden dürfen.

Art. 2 Abs. 2 übernimmt wortgleich die Vorschrift des § 1 Nr. 1 bzw. des § 4 AVWpG zum Führen des großen Staatswappens durch die Verfassungsorgane und zum Umfang der Berechtigung.

Art. 2 Abs. 3 Satz 1 enthält eine Verordnungsermächtigung für die Staatsregierung, die neben die Befugnis zum Erlass von „Ausführungsverordnungen“ aus Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung tritt. Dies sei im Interesse der Normklarheit sinnvoll, so der Gesetzentwurf.

Art. 2 Abs. 3 Satz 2 stellt klar, dass sich das Recht des Landtags zur Wappenführung grundsätzlich auch auf die Mitglieder des Landtags (MdL) erstreckt, unabhängig davon, ob es sich um die Verwendung auf Briefköpfen und anderen Drucksachen (beispielsweise Briefbögen, Visitenkarten oder Briefhüllen) oder Schildern, zum Beispiel an Abgeordnetenbüros, handelt. Den Umfang der Wappenführungsbefugnis bestimmt der Landtag. Um Verwechslungen mit dem Landtag insgesamt oder mit wappenführenden Behörden auszuschließen, biete es sich an, so der Gesetzentwurf, wie bereits in der bisherigen Handhabung die Führung des Wappens durch die MdL nur unter der Einschränkung zuzulassen, dass die Stellung als MdL und der volle Name bei der Verwendung des Wappens angegeben werden.

Art. 2 Abs. 4 übernimmt die bisher in § 10 AVWpG enthaltene Klarstellung zum Führen der Wappen durch Gemeinden und Gemeindeverbände.

Landtag, Gesetzentwurf der Abgeordneten Karsten Klein, Jörg Rohde und Fraktion (FDP) zur Änderung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern, LT-Drs. 16/15359 v. 21.01.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Speedfighter – Fotolia.com

Redaktionelle Anmerkung

Bei der in Art. 2 Abs. 3 Satz 1 neu geschaffenen einfachgesetzlichen Verordnungsermächtigung für die Staatsregierung dürfte neben Aspekten der Normenklarheit auch eine Rolle gespielt haben, dass die bislang ausschließlich auf Art. 55 Nr. 1 Satz 2 BV gestützte Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) verfassungsrechtlich auf heiklem Terrain steht:

Wie ein Blick auf Art. 55 Nr. 1 Sätze 2 und 3 BV verdeutlicht, unterscheidet die BV zwischen Ausführungsverordnungen und Rechtsverordnungen, die über eine Ausführungsverordnung hinaus gehen. Letztere bedürfen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung, die die AVWpG bislang nicht hat. Somit ist für die AVWpG die Nichtigkeit zu besorgen, sollte es sich hierbei nicht lediglich um eine „Ausführungsverordnung“ handeln.

Ausführungsverordnungen sind Rechtsverordnungen, die lediglich einen gesetzlich bereits vorgesehenen Inhalt nachzeichnen. Sie dürfen keinen eigenständigen Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck bringen, sondern lediglich den Willen des Gesetzgebers konkretisieren. Insbesondere dürfen sie keine zusätzlichen Rechte und Pflichten begründen.

Ob die AVWpG in diesem Sinne lediglich als „Ausführungsverordnung“ zu charakterisieren ist, erscheint mehr als fraglich.

Jedoch kann auch eine „Ausführungsverordnung“, die über einen rein ausführenden Charakter hinausgeht, gültig sein, wenn sie auf einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zumindest bestimmbaren (wenn auch nicht expliziten) gesetzlichen Ermächtigung beruht (zum Problemkreis „Ausführungsverordnung“ vgl. Linder/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 55 Rn. 30 ff.).

 

Net-Dokument BayRVR2013012101