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VG Ansbach: Klage gegen die Schließung des Freibades des Marktes Dombühl erfolglos

22. Januar 2013 by Klaus Kohnen

Der Markt Dombühl (Kläger) betreibt ein Freibad in der Größe von 50 m x 20 m. Bei einer durchschnittlichen Tiefe von 2 m beträgt das Fassungsvermögen 200 cbm. Weiter existiert ein Planschbecken in der Größe von ca. 2 m x 2 m. Weder im Schwimmbecken noch im Planschbecken findet eine dauernde technische Aufbereitung des Wassers statt. 

Im Juni und Juli 2012 wurden vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Wasserproben aus dem Freibad untersucht. Hierbei wurden neben coliformen Keimen auch Escherichia Coli und erhöhte Koloniezahlen nachgewiesen. Darüber hinaus wurden bei einer Probe Pseudomonaden festgestellt.

Das Landratsamt Ansbach verfügte daraufhin mit Bescheid vom 1. August 2012 die Schließung des Schwimm- und Badebeckens sowie des Planschbeckens des Freibades Dombühl für die Öffentlichkeit auf der Grundlage von Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes. Wegen der fehlenden Aufbereitung und Desinfektion des Beckenwassers nach den Vorgaben der DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ sei eine Keimübertragung von einem Badegast zum anderen nicht zu verhindern, weshalb eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen, sogar als konkret möglich anzusehen sei.

Der Markt Dombühl vertrat demgegenüber die Auffassung, es handle sich bei dem Freibad rechtlich um einen Badeweiher, auf den das Infektionsschutzgesetz keine Anwendung finde. Auf Anraten des Beklagten sei vor einigen Jahren der Boden des Badeweihers mit Verbundsteinen ausgelegt worden. Die Durchlässigkeit des Bodens sei auf Grund der Art der Pflasterung gewährleistet. Vor der Eröffnung des Badeweihers würden die Becken jährlich gereinigt, die Wände der Becken gestrichen, so dass sich keine Bakterien festsetzen könnten, und Wasser in die gereinigten, vorchlorierten Becken eingelassen. Seit 2012 erfolge ein ständiger Wasseraustausch. Es werde ununterbrochen frisches Quellwasser aus einer Tiefe von 36 m zugeleitet. Es befinde sich somit stets frisches Wasser im Badeweiher, womit eine Bakterienbildung ausgeschlossen sei. Nach der Feststellung überhöhter Werte im Jahr 2012 habe der Kläger unverzüglich einen vollständigen Austausch des Wassers veranlasst. Seither werde ununterbrochen frisches Wasser zugeführt. Die Ende Juli 2012 durchgeführten Messungen hätten deutlich verbesserte Werte aufgewiesen. Der Kläger habe zudem auf Anraten des Gesundheitsamtes vor der Öffnung des Badeweihers 2011 die dort vorhandenen Pappeln gefällt, so dass kein Blütenschmutz in das Wasser gelangen könne. Die Kosten für eine Umwälzanlage in Höhe von etwa 750.000.- EUR oder die einer biologischen Vorklärung in Höhe von 200.000.- EUR seien zudem unverhältnismäßig.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach unter dem Vorsitz des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, Olgierd Adolph, hat heute die Klage abgewiesen (Az. AN 4 K 12.01499) und damit die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Landratsamtes Ansbach vom 1. August 2012 bestätigt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, so dass weitere Erläuterungen zu den Gründen der Entscheidung derzeit nicht möglich sind.

Der Markt Dombühl hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, U. v. 22.01.2013, AN 4 K 12.01499; PM v. 22.01.2013

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Kategorie: BayVGH & VG, Gesundheit/ Hygiene/ Lebens-/ Arzneimittel, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Polizei-/ Ordnungs-/ Wohnrecht, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung Schlagwörter: Infektionsschutzgesetz (IfSG), Seuchenrecht/Viehseuchenrecht/Tierkörperbeseitigung, VG Ansbach AN 4 K 12.01499

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