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BayVGH: Kein Baustopp für Windkraftanlage Etzenhausen

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Einstweilen darf von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der Windkraftanlage Etzenhausen Gebrauch gemacht werden. Dies ist Folge einer Beschwerdeentscheidung des BayVGH vom 21. Januar 2013 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. 

Die Stadt Dachau hatte Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Windkraftanlage erhoben und zugleich mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erreichen wollen, dass die Windkraftanlage vorerst, bis zur Entscheidung über die Klage, weder errichtet noch betrieben werden darf. Bereits beim Verwaltungsgericht München war der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos. Dies hat der BayVGH nun bestätigt.

Zusammen mit mehreren anderen Gemeinden des Landkreises erarbeitet die Stadt Dachau bereits seit 2011 einen sog. „Teilflächennutzungsplan“, aus dem folgen soll, auf welchen Flächen Windkraftanlagen unzulässig sein sollen und auf welchen Flächen zulässig. Die Stadt hat argumentiert, dass der Genehmigungsantrag für die Windkraftanlage „Etzenhausen“ wegen des beabsichtigten
Teilflächennutzungsplans hätte zurückgestellt werden müssen.

Nach der summarischen Prüfung des BayVGH trifft das nicht zu. Gemäß der Planung würden im größten Teil des Landkreises weniger als 1 % der überplanten Fläche für die Nutzung durch Windenergieanlagen zur Verfügung stehen. Auf dem Stadtgebiet der Antragstellerin sei danach eine Windenergienutzung überhaupt nicht möglich. Aufgrund artenschutzrechtlicher Verbote werde die zur Windenergienutzung geeignete Fläche wohl zusätzlich eingeschränkt. Damit werde der Windenergienutzung wohl kein ausreichender Raum gegeben. Zudem überschreite der im Teilflächennutzungsplan als „weiche Tabuzone“ vorgesehene einheitliche Mindestabstand von 900 m zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung aller Voraussicht nach die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

BayVGH, B. v. 21.01.2013, 22 CS 12.2297; PM v. 25.01.2013