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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Bayerische Landesbank sowie des AGGVG eingebracht

30. Januar 2013 by Klaus Kohnen

AusichtsratGrund für die Gesetzesinitiative

Die Bayerische Landesbank geriet im Zuge der internationalen Finanzmarktkrise Ende 2008 in eine existentielle Krise und wurde durch verschiedene Maßnahmen des Freistaats im Umfang von insgesamt 10 Mrd. EUR gestützt. Das hierauf von der EU-Kommission eingeleitete Beihilfeverfahren wurde mit Entscheidung vom 25. Juli 2012 beendet. Der Entscheidung lag ein Umstrukturierungsplan für die BayernLB zugrunde, der die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Bank betraf und von der Kommission genehmigt wurde. Daneben enthält die Entscheidung der EU-Kommission aber auch Vorgaben zu den Gremien der Bank, ihrer internen Kompetenzverteilung und der Leitung des Unternehmens („Corporate Governance“). Die EU-Kommission fordert eine Annäherung der Organisationsstruktur der Bayerischen Landesbank an die Organisation von privatrechtlichen Gesellschaften. Kernelement dieser Forderungen ist die Umgestaltung des Verwaltungsrats in einen schlanken Aufsichtsrat mit noch stärkerer Beteiligung externer Mitglieder. Im Einzelnen fordert die EU-Kommission unter anderem:

  • Die Hälfte der den Anteilseignern zustehenden Sitze ist mit externem Sachverstand zu besetzen.
  • Der Aufsichtsratsvorsitzende wird künftig entsprechend dem im Aktienrecht vorgesehenen Verfahren aus der Mitte des Aufsichtsrats gewählt; in der Umstrukturierungsphase (bis 31.12.2015) ist der Aufsichtsratsvorsitzende durch ein externes Aufsichtsratsmitglied zu stellen.
  • Es ist klarzustellen, dass die den Anteilseignern zustehenden Sitze nicht mehr automatisch aufgrund der Position von Personen bei den Anteilseignern besetzt werden (Wegfall der „geborenen“ Mitglieder).

Mit dem Gesetzentwurf sollen die von der EU-Kommission geforderten Anpassungen in der Organisationsstruktur der BayernLB vorgenommen werden.

Die wesentlichen Regelungen

Kernelement der Änderungen ist die Neuregelung der Zusammensetzung und der inneren Organisation des Verwaltungs- zukünftig Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird eng an das Aufsichtsgremium einer privatrechtlichen Gesellschaft angelehnt. Daneben werden auch die Aufgaben des Organs angepasst.

Im Einzelnen wird die Zahl der externen Vertreter von vier auf fünf erhöht. Die Besetzung des Aufsichtsrats kraft Amtes wird aufgegeben, sämtliche Vertreter vonseiten der Träger bzw. im Fall der Beleihung der mittelbaren Träger (Anteilseigner) werden durch die Generalversammlung bestellt. Anstelle der Mitglieder der Staatsregierung wird der Freistaat Bayern künftig durch mindestens drei staatliche Mitglieder im Aufsichtsgremium repräsentiert werden. Zur Stärkung des Einflusses der staatlichen Vertreter werden diese – wie bisher – mit einem Doppelstimmrecht ausgestattet. Dieses sowie der Umstand der Bestellung und Abberufung sämtlicher Vertreter der Anteilseigner durch die Generalversammlung, in der der Freistaat Bayern über eine deutliche Mehrheit verfügt, stellt einen hinreichenden Einfluss des Freistaats auf die Bayerische Landesbank sicher. Im Hinblick auf die besondere Nähe der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zu staatlichen Aufgaben wird der besondere staatliche Einfluss auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt gesichert.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf vor, dass eine satzungsmäßige Beschränkung des Haftungsmaßstabs für Mitglieder des Aufsichtsrats auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unzulässig ist. Derzeit sieht die Satzung der BayernLB eine solche Haftungsbeschränkung vor (in § 19 Abs. 2 Satz 2). Die Haftungsprivilegierung soll zum 01.01.2016 entfallen.

Daneben sieht ein neuer Art. 18a BayLBG die Beteiligung des Landtags vor, wenn die BayernLB Beteiligungen erwirbt, die der Zustimmung durch die EU-Kommission bedürfen.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Bayerische Landesbank sowie des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes, LT-Drs. 16/15505 v. 30.01.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Gina Sanders – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013013001

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Kategorie: Bayern, Blog, Finanzen/ Abgaben/ Steuern, Gesetzgebung, Gesetzgebung, Im Fokus Schlagwörter: 16/15505, Bayerisches Landesbank-Gesetz (BayLBG), BayernLB, Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)

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